Rz. 210
Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der vom Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist und daher auch gesondert geltend gemacht werden muss.
Rz. 211
Ziel des Wertermittlungsanspruchs ist es, dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen. Der Verpflichtete hat daher alle Unterlagen und Informationen vorzulegen, die für die konkrete Wertermittlung der Nachlassgegenstände von Bedeutung sind. Soweit die Mitteilung der wertbestimmenden Tatsachen allein noch kein hinlängliches Bild über den Wert vermittelt, kann der Pflichtteilsberechtigte die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Nachlasses verlangen. Ein Recht, die gutachterliche Untersuchung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, hat er aber nicht. Der Erbe hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, die Wertermittlung in eigener Verantwortung durchzuführen.
Rz. 212
Gegenstand der Bewertung ist sowohl der reale als auch der fiktive Nachlass. Ein evtl. vorzulegendes Gutachten muss sich auf den Verkehrswert des Nachlassvermögens zum Stichtag beziehen. Kommen mehrere Bewertungsmethoden in Betracht, hat sich der Gutachter mit diesen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse ggf. alternativ darzustellen. Bei der Bewertung von Gegenständen des fiktiven Nachlasses ist das Niederstwertprinzip zu beachten (zum Pflichtteilsergänzungsanspruch siehe auch Rdn 269 ff.).