Rz. 25

Die Kündigung bedarf der Schriftform, § 126 BGB. Die gesetzliche Form gilt für beide Seiten des Vertrags und jede Art der Kündigung. Wird gegen den gesetzlichen Formzwang verstoßen, ist die Kündigung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Sie kann nach § 141 Abs. 1 BGB nur durch Neuvornahme unter Beachtung der gesetzlichen Form und ohne Rückwirkung bestätigt werden.[37]

Die schriftliche Form ist nach § 126 Abs. 1 BGB gewahrt, wenn die Kündigungserklärung in einer Urkunde enthalten ist, die von dem Kündigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet ist. Hieraus folgt, der Kündigende selbst muss die Unterschrift eigenhändig leisten. Eine mechanisch erstellte oder eine bloß ausgedruckte Unterschrift genügt nicht.[38] Auch das Telefax, das Telegramm oder eine bloße Kopie genügt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur diesen Anforderungen nicht.[39] Unzureichend sind ferner Kündigungen per E-Mail oder auf einem Notepad geleistete und dem Empfänger per Datenleitung übermittelte Unterschriften.[40]

[37] Emmerich/Sonnenschein/Emmerich, § 542 BGB Rn 39.
[38] Flatow, NZM 2004, 281, 283.
[39] Emmerich/Sonnenschein/Haug, § 568 BGB Rn 6; BGHZ 121, 224, 229 ff.; Schmidt-Futterer/Blank, § 568 BGB Rn 13; Kinne/Schach/Bieber/Schach, § 568 BGB Rn 2; a.A. AG Köln WuM 1992, 194 ohne weitere Begründung; AG Hannover WuM 2000, 412.
[40] Schmidt-Futterer/Blank, § 568 BGB Rn 13.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge