Rz. 13

Die Erbengemeinschaft hat dem Mieter das Mietobjekt zu überlassen. Hierbei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Mietvertrags. Hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft Gesamtschuldner nach §§ 2038, 427 BGB.[15] Kommt die Erbengemeinschaft ihrer Überlassungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so haftet sie als Vermieter für etwaig hieraus entstehende Schadensersatzansprüche dem Mieter als Gesamtschuldner.

[15] Emmerich/Sonnenschein/Emmerich, Vor. § 535 Rn 34.

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