Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an Herrn … als gemäß Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom … bestellter Institutszwangsverwalter …, die von dem Kläger geleistete Mietkaution in Höhe von 2.500,– DM auszuzahlen.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Kläger, zu 2/3 den Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger; die des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner in Höhe vom 2/3. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichem Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. und 3. wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger mietete gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 1985 die … Wohnung …, Eigentümer und Vermieter dieser Wohnung waren die Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Entsprechend den Bestimmungen des Mietvertrages überwies der Kläger bei Mietbeginn eine nach Vertragsende rückzahlbare Kaution in Höhe von 2.500,– DM an die Beklagten.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom … (Az.: …) wurde die Zwangsverwaltung des Mietobjekts angeordnet und der Bankkaufmann … zum Institutszwangsverwalter ernannt.
Mit seiner nunmehr erhobenen Klage beansprucht der Kläger die Auszahlung der von ihm geleisteten Kaution an den Institutszwangsverwalter, hilfsweise die verzinsliche Anlage der Kaution auf einem Sonderkonto. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Weitergabe der Kaution sei zur Gewährleistung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich, da mit dem Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf die Verwaltung und Abwicklung des Mietverhältnisses auf den Institutszwangsverwalter übergegangen sei.
Es müsse verhindert werden, daß der Kautionsbetrag bei einem Auszug des Klägers aus der Wohnung eventuell nicht mehr zur Rückzahlung verfügbar sei. Zum Hilfsantrag behauptet der Kläger, eine ordnungsgemäße gesonderte Anlage der Kaution sei bislang seitens der Beklagten noch nicht nachgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu Vorurteilen, an Herrn … als Institutszwangsverwalter … die von dem Kläger geleistete Mietkaution in Höhe von 2.800,– DM zu zahlen oder wahlweise die Rechte aus der etwaigen Anlage der Mietkaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank an den Zwangsverwalter abzutreten und diesem die etwaigen Urkunden über die Forderung zu übergeben,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Mietkaution sei auf einem Sonderkonto angelegt. Eine Pflicht zur Weiterleitung an den Institutszwangsverwalter besteht nach Ansicht der Beklagten nicht, denn auch nach Anordnung einer Zwangsverwaltung bleibe der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, und bei einer Beendigung des Mietvertrages während der Verwaltungsdauer müsse im übrigen der Zwangsverwalter die Kaution auch dann an den Mieter auskehren, wenn er sie vorher nicht vom Eigentümer erhalten habe.
Der Beklagte zu 2. behauptet, er habe am 13. April/13. Mai 1986 sämtliche Geschäftsanteile auf den Beklagten zu 1. übertragen und sei seither an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und insbesondere am Mietverhältnis mit dem Kläger nicht mehr beteiligt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. im Hauptantrag begründet, bezüglich des Beklagten zu 2. unbegründet.
I.
Der Kläger kann von den Beklagten zu 1. und 3. die Weiterleitung der von ihm geleisteten Kaution an den Institutszwangsverwalter verlangen. Insoweit besteht eine mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten zu 1. und 3. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
1.
Nach herrschender Meinung steht dem Mieter im Falle einer Veräußerung des Mietobjekts mit Rücksicht auf die in § 372 Satz 2 BGB getroffene Regelung das Recht zu, vom Vermieter die Aushändigung des Mietobjekts zu verlangen (Emmerich/Sonnenschein, 5. Aufl., § 572 Rz. 3).
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Köln (WuM 1390, 427) bejaht das Gericht eine entsprechende Verpflichtung des Vermieters auc...