Rz. 68

Der Vermieter kann nach dem Tod des Mieters die Leistung einer Sicherheit verlangen, sofern der Verstorbene eine solche nicht geleistet hat. Beachtlich ist hierbei jedoch, dass er dieses Verlangen nicht durchsetzen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis mit den Erben fortführt.[93]

Da der Gesetzgeber dem Vermieter keine zeitlichen Vorgaben gemacht hat, kann dieser die Sicherheit sofort nach Eintritt verlangen. Teilleistung der Sicherheit ist nach § 551 BGB zulässig.

[93] Hinz, ZMR 2002, 640.

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