Rz. 48
Will ein Gesellschafter seine Beteiligung ganz oder teilweise an mehrere seiner minderjährigen Kinder übertragen, stellt sich die Frage, ob für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger gem. § 1809 BGB bestellt werden muss (zur Rechtslage bei der Gründung s. Rdn 8 f.).
Beispiel
An einer GmbH & Co. KG ist der Vater der drei minderjährigen Kinder K1, K2 und K3 beteiligt. Er will Teile seines voll eingezahlten Kommanditanteils unentgeltlich auf die Kinder übertragen.
Die Mitwirkung mehrerer Ergänzungspfleger ist erforderlich, wenn ein Ergänzungspfleger an der Vertretung mehrerer Kinder durch § 181 BGB (i.V.m. §§ 1813 Abs. 1, 1789 Abs. 2 Satz 2, 1824 Abs. 2 BGB) auch bei einem derivativen Anteilserwerb gehindert wird. Hiervon gehen Teile der Rspr. und Lit. ohne nähere Begründung aus. Dies überzeugt nicht; die Mitwirkung (nur) eines Ergänzungspflegers genügt auch in diesem Fall. Zur Übertragung eines Personengesellschaftsanteils bedarf es gem. § 413 BGB eines Verfügungsgeschäfts zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Im Gegensatz zum Austritt und Eintritt ist es gerade kein gesellschaftsrechtliches Rechtsgeschäft des Altgesellschafters mit sämtlichen Mitgesellschaftern bzw. des Neugesellschafters mit den vorhandenen Gesellschaftern. Der Ergänzungspfleger steht also bei der Anteilsübertragung jeweils nur auf der Erwerberseite, während das Rechtsverhältnis zwischen den Erwerbern nicht geregelt wird. Dass sich die minderjährigen Erwerber nach Vollzug der Anteilsübertragungen als Gesellschafter gegenüberstehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die gesetzliche Folge des Rechtsgeschäfts, nicht aber um dessen Gegenstand.
Auch aus dem Umstand, dass die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter deren Zustimmung erfordert, folgt nicht die Notwendigkeit, je einen eigenen Ergänzungspfleger für jedes minderjährige Kind zu bestellen. Dies ist eindeutig, wenn die Übertragung bereits gesellschaftsvertraglich zugelassen ist, gilt richtigerweise aber auch bei einer "Ad-hoc-Zustimmung". Durch die Zustimmung der Mitgesellschafter werden diese nicht Partner des Veräußerungsvertrages. I.Ü. wird § 181 BGB in der Rspr. auf die Zustimmung zur Anteilsübertragung nicht angewendet, sodass der gesetzliche Vertreter von Minderjährigen die Zustimmung gleichzeitig im eigenen Namen und in dem der von ihm vertretenen Kinder erklären kann.