Rz. 89

Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters, sondern zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks; die werbende Gesellschaft wird zur Abwicklungsgesellschaft. Die Kündigung der Mitgliedschaft (zur Abgrenzung s. Rdn 85 ff.) hat dagegen bei der Personengesellschaft den unmittelbaren und bei der GmbH den mittelbaren Verlust der Beteiligung zur Folge.

Anders als unter Geltung der Rechtslage bis zum 31.12.2022 (s. dazu die Vorauflage Rn 90) bedarf der Betreuer (s. § 1847 BGB: bloße Anzeigepflicht) für die Aufgabe eines Erwerbsgeschäfts keiner gerichtlichen Genehmigung mehr; für die Eltern galt dies auch schon bisher und gilt nach wie vor (§ 1645 BGB). Hieraus wird gefolgert, § 1852 Nr. 1 BGB (bis zum 31.12.2022: § 1822 Nr. 3 BGB) sei auf die Fälle der Kündigung der Gesellschaft oder der Mitgliedschaft nicht anwendbar; eine gerichtliche Genehmigung der Kündigung sei daher nicht erforderlich.[193]

 

Rz. 90

Der herrschenden Meinung ist für den Fall der Kündigung der Gesellschaft zu folgen, da eine solche Kündigung nicht zum Verlust der Beteiligung führt und daher nicht als Veräußerung des Erwerbsgeschäfts angesehen werden kann. Anders liegt es bei der Kündigung der Mitgliedschaft. Es macht bei einer am Normzweck orientierten Auslegung des § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB keinen Unterschied, ob der Minderjährige seine Beteiligung an die Mitgesellschafter überträgt oder ihnen das Vermögen einer Personengesellschaft infolge der Kündigung der Mitgliedschaft anwächst. Richtigerweise ist daher die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft nach § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB genehmigungsbedürftig.[194] Bei der GmbH dürfte dies ebenfalls gelten, wenn infolge einer Kündigung die Verpflichtung zur Anteilsübertragung ausgelöst wird.

[193] Soergel/Zimmermann, BGB, § 1822 Rn 19; MüKo-BGB/Kroll-Ludwigs, § 1852 Rn 16; Reimann, DNotZ 1999, 179, 205; Winkler, ZGR 1973, 177, 204 f.
[194] Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Personengesellschaften, S. 246 f.

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