aa) Keine Anwendung des § 181 BGB
Rz. 30
Bei einer Handelsregisteranmeldung muss für den Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter handeln. Auch insoweit kann sich aufgrund eigener Beteiligung der Eltern oder aufgrund der Beteiligung mehrerer Minderjähriger, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, die Frage nach der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers stellen. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Handelsregisteranmeldung um eine Verfahrenserklärung ggü. dem Registergericht und nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Aufgrund dieses verfahrensrechtlichen Charakters der Anmeldung ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 181 BGB auf sie nicht anwendbar ist. Daher können gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Gesellschafters Anmeldungen zum Handelsregister im eigenen Namen als Mitgesellschafter und zugleich namens des Minderjährigen tätigen, ohne dass die §§ 181, 1894 BGB dem entgegenstehen.
In der Praxis wird gleichwohl bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers dessen Aufgabenkreis gelegentlich auf die im Zuge der Gesellschaftsgründung erforderliche Anmeldung zum Handelsregister erstreckt. Dass insoweit kein Vertretungsausschluss besteht, ist unschädlich und ändert nichts daran, dass der Ergänzungspfleger die Anmeldung für den Minderjährigen wirksam vornehmen kann. Denn der Ergänzungspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen i.R.d. ihm gerichtlich übertragenen Wirkungskreises.
bb) Erteilung einer Handelsregistervollmacht
(1) Interessenlage
Rz. 31
Namentlich in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften ist häufig vorgesehen, dass jeder Gesellschafter dem geschäftsführenden Gesellschafter (regelmäßig eine GmbH) eine Vollmacht für die bei der Gesellschaftsgründung erforderliche Handelsregisteranmeldung und auch für alle künftigen Handelsregisteranmeldungen in notarieller Form (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) erteilt.
Im Grundsatz ist anerkannt, dass auch der gesetzliche Vertreter einem Dritten durch Vollmachtserteilung die Vertretungsmacht für den gesetzlich Vertretenen einräumen kann (Untervollmacht).
(2) Erteilung einer Handelsregistervollmacht durch die Eltern
Rz. 32
Bei der Vollmachtserteilung durch die Eltern ist zunächst zu beachten, dass die elterliche Vertretungsmacht gem. § 1629 BGB mit dem Sorgerecht oder mit dem Eintritt des alleinigen Selbstentscheidungsrechts des Minderjährigen endet. Es ist im Grundsatz aber unstreitig, dass die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht nicht mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretungsmacht endet. Wird die Vollmacht nicht ausdrücklich auf die Zeit des Bestehens der gesetzlichen Vertretungsmacht beschränkt, bleibt sie deshalb über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam. So besteht etwa eine vom gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen erteilte Vollmacht nach inzwischen eingetretener Volljährigkeit bis zum Widerruf fort.
Über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirkende Verpflichtungen des Kindes kann die elterliche Vertretungsmacht aber nur umfassen, wenn hierdurch die Kindesinteressen in der Weise gewahrt werden, dass auch der Wechsel von der Fremd- zur Selbstbestimmung des Kindes berücksichtigt wird. Deshalb bestehen etwa Bedenken, wenn eine Generalvollmacht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus erteilt werden soll. Unbedenklich ist dagegen die Erteilung einer über die Volljährigkeit hinaus wirkenden Handelsregistervollmacht durch die Eltern, da sie sich als Spezialvollmacht nur auf eine bestimmte Gesellschaftsbeteiligung bezieht.
(3) Erteilung einer Handelsregistervollmacht durch den Ergänzungspfleger
Rz. 33
Soweit dies zum Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers zählt, kann er für den Minderjährigen ohne Weiteres eine (Spezial-)Vollmacht – und damit auch eine Handelsregistervollmacht – erteilen. Da die Vollmacht nicht notwendig mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung erlischt (s. Rdn 32), kann der Ergänzungspfleger als gesetzlicher Vertreter eine Registervollmacht erteilen, die sich auch auf künftige, nach der Beendigung der Ergänzungspflegschaft liegende Vorgänge bezieht.