Rz. 61
Da ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Poolvertrag wie jede andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann, sollte für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des Zeitraums sollte sich dabei natürlich an Sinn und Zweck der Poolvereinbarung orientieren. Wird die Vereinbarung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Anteilsübertragung abgeschlossen, muss die Mindestlaufzeit also wenigsten bis zum Ende der Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 (ggf. in Verbindung mit Abs. 10) ErbStG dauern. Allerdings dürfte auch ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 15 Jahren ohne weiteres als zulässig anzusehen sein. Im Einzelfall kann auch eine Laufzeit von bis zu 30 Jahren zulässig sein.
Rz. 62
Sinnvoller als eine übermäßig lange Festlaufzeit erscheint aber die Vereinbarung eines Mechanismus, der sicherstellt, dass ein Poolbeteiligter, dessen Anteile (noch) einer Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG unterliegen, nicht von der Kündigung eines anderen Bindeglieds überrascht wird, ohne den Verlust seiner erbschaftsteuerlichen Begünstigung noch verhindern zu können. Insoweit werden Klauseln empfohlen, aufgrund derer sich die Kündigungsfrist automatisch solange verlängert, bis die jeweilige Behaltensfrist i.S.d. § 13a Abs. 6 ErbStG abgelaufen ist.
Rz. 63
Alternativ kann auch vereinbart werden, dass Poolmitglieder für die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufgrund der regulären Kündigungsfrist eine Behaltensfrist läuft, der Kündigung widersprechen können mit der Folge, dass das dann die Kündigung erst nach dem Ablauf der jeweiligen Behaltensfrist wirksam wird. Dies hat den Vorteil, dass alle Beteiligten stets Klarheit über den Lauf etwaiger Kündigungsfristen bzw. den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Pool haben. Des Weiteren erscheint es angemessen, einen Ausgleich für etwaige wirtschaftliche Nachteile, die mit einer Verlängerung der Kündigungsfrist einhergehen können, zu vereinbaren. Schließlich geht es bei den hier in Rede stehenden Kündigungen um solche, die nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Und eine wirtschaftliche Knebelung der Poolbeteiligten, die sich durch immer wieder aufs Neue erfolgenden Anteilsübertragungen und hierdurch ausgelösten Behaltensfristen sowie damit einhergehenden Kündigungsbeschränkungen ergeben würde, erscheint im Ergebnis nicht interessengerecht.
Rz. 64
Als wirtschaftlicher Nachteil kommt hier insbesondere die mangelnde Veräußerungsmöglichkeit an Dritte (insbesondere dann, wenn diese dem Pool nicht beitreten wollen) in Betracht. Der Nachweis eines "Schadens", der sich aus einer verpassten Verkaufsmöglichkeit ergibt, dürfte aber in der Praxis äußerst schwerfallen. Somit kann es sich anbieten, hier eine pauschale Regelung zu vereinbaren. Nichtsdestotrotz sollte – nicht zuletzt zur Missbrauchsverhinderung – eine Ausgleichsforderung nur möglich sein, wenn keiner der Poolbeteiligten sich bereitgefunden hat, zu den mit einem fremden Dritten vereinbarten Konditionen die Beteiligung des Kündigungswilligens zu erwerben.
Rz. 65
Soweit hier von Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit die Rede ist, geht es selbstverständlich nur um das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 721 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.
Rz. 66
Da nach § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters bei der GbR grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Innen- oder Außengesellschaft handelt, sollte unbedingt eine Nachfolgeregelung vereinbart werden. Angesichts des Sinn und Zwecks der Poolvereinbarung wäre eine bloße Fortsetzungsklausel allerdings nicht ausreichend, da die von dem versterbenden Poolmitglied gehaltene Beteiligung an der vertragsgegenständlichen Kapitalgesellschaft auf diese Weise aus der Poolbindung ausscheiden würde. Zu empfehlen ist daher eine einfache Nachfolgeklausel, die gewährleistet, dass der Pool mit sämtlichen Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Darüber hinaus sollte die Poolvereinbarung eine Regelung enthalten, dass die Verfügungsbeschränkungen auch für Anteilsübertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung sowie für Übertragungen zum Zwecke der Vermächtniserfüllung Gültigkeit haben, also insbesondere auch eine Übertragung an einen Vermächtnisnehmer nur dann erfolgen darf, wenn dieser sich der Poolvereinbarung unterwirft.
Rz. 67
Muster 19.6: Kündigung, Laufzeit, Ausscheiden
Muster 19.6: Kündigung, Laufzeit, Ausscheiden
§ _________________________ Laufzeit, Kündigung, Ausscheiden
1. |
Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12._________________________ auf einen davor liegenden Zeitpunkt kann sie nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. |
2. |
Auf den 31.12._________________________ und danach auf den jeweiligen 31.12. eines jeden Jahres kann diese Vereinbarung – vorbehaltlich der nachstehend... |