Rz. 33

Für den Fall, dass die Poolbindung nach einer steuerbegünstigten Übertragung wegfällt, regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG einen mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG korrespondierenden, eigenständigen Nachsteuertatbestand. Dieser betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die nur im Hinblick auf die wirksame Poolung überhaupt in den Anwendungsbereich der Verschonungsnormen gelangt sind, bei denen die Mindestbeteiligungsquote also nur im Hinblick auf die Zusammenrechnung mit den Anteilen anderer gebundener Gesellschafter überschritten wurde.

Werden in solchen Fällen die entsprechend den Vorgaben des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erforderlichen Bindungen aufgehoben, stellt dies einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar und löst somit die Nachsteuer aus.[82]

 

Rz. 34

Als begünstigungsschädlich gilt zum einen die vollständige Auflösung der Poolvereinbarung,[83] die ggf. auch konkludent erfolgen kann, wenn die Poolgesellschafter wiederholt und bewusst gegen die vertraglichen Bindungen verstoßen, ohne dass dies entsprechend sanktioniert wird. In solchen Fällen kann von einer "systematischen Verletzung" der Vereinbarung auszugehen sein.[84] Die einmalige – nicht systematische – Verletzung einer Poolvereinbarung sollte diese aber in ihrem grds. Bestand nicht beeinträchtigen.[85]

Die Auflösung der Poolvereinbarung wirkt für bzw. gegen alle Poolbeteiligten, die Anteile i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG begünstigt erworben haben und hinsichtlich deren Erwerben die Behaltensfrist des § 13 Abs. 5 S. 1 ErbStG noch nicht abgelaufen ist.[86]

 

Rz. 35

Eine (faktische) Auflösung des Pools kann auch durch Konfusion eintreten, z.B. wenn einer von nur zwei vorhandenen Poolbeteiligten den anderen beerbt und auf diese Weise die Poolvereinbarung wegfällt. Dies ist aber nicht begünstigungsschädlich, da sich gleichzeitig sämtliche gebundenen Anteile in seiner Hand vereinigen.[87]

 

Rz. 36

Auch die Kündigung des Poolvertrages durch einzelne Gesellschafter kann begünstigungsschädlich sein. Soweit der Kündigende selbst (unter Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) Anteile begünstigt erworben hatte, fallen ihm etwa gewährte Privilegierungen auf jeden Fall weg (soweit nicht die Behaltensfrist bereits abgelaufen ist).[88] Bei den verbleibenden Poolbeteiligten tritt diese Rechtsfolge aber nur ein, wenn die Summe der von ihnen (ohne Einbeziehung des Kündigenden) gehaltenen und in die Poolvereinbarung einbezogenen Anteile an der Kapitalgesellschaft die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) nicht mehr erreichen.[89]

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Fall des § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG auch ganz ohne Anteilsübertragungen oder sonstige Verstöße gegen eine bestehende Poolvereinbarung eintreten, und zwar dann, wenn eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft dazu führt, dass die gepoolten Anteile die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) bezogen auf das erhöhte Nennkapital nicht mehr erreichen.[90]

 

Rz. 37

§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Poolbeteiligter seine begünstigt erworbenen Anteile an einen anderen Poolbeteiligten (also entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG) überträgt.[91] Allerdings beschränken sich die negativen Konsequenzen auf den Verfügenden. Die den übrigen Poolmitgliedern gewährten Begünstigungen werden hierdurch nicht beeinträchtigt, soweit sie zusammen über mehr als 25 % der Anteile verfügen.[92]

Auch Anteilsübertragungen, mit denen der Übertragende gegen vertragliche Verfügungsbeschränkungen verstößt, stellen nur für das jeweils verfügende Poolmitglied einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar. Dieses Poolmitglied verliert daher die ihm etwa gewährten Begünstigungen.[93] Die übrigen Poolbeteiligten sind aber nicht negativ betroffen, wenn die Summe der Beteiligungen auch nach der Veräußerung die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % erreicht.[94]

 

Rz. 38

Klarstellend ist festzuhalten, dass bloße Vertragsänderungen oder -ergänzungen, die weder die Stimmbindung noch die Verfügungsbeschränkung als solche aufheben oder beeinträchtigen, unproblematisch möglich sind.[95]

[82] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 262; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 401.
[83] R E 13a.17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich ErbStR 2019.
[84] Schmidt/Leyh, NWB 2009, 2557, 2569.
[85] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 263; Lahme/Zikesch, DB 2009, 527, 532.
[86] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 264.
[87] R E 13a.17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ErbStR 2019; vgl. auch Scholten/Koretzkij, DStR 2009, 304, 307; Lahme/Zikesch, DB 2009, 527, 532; Schulz/Althof/Markl, BB 2008, 528, 533.
[88] R E 13a.17 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[89] R E 13a.17 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; ebenso bereits Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 267.
[90] R E 13a.17 Abs. 2, 3. Spiegels...

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