Rz. 3
Wird der Bevollmächtigte aufgrund unwirksamer Vollmacht nach außen hin tätig, so ist ein mit dem Dritten geschlossener Vertrag schwebend unwirksam;[2] dies gilt auch für dingliche Geschäfte wie die Auflassung.[3] Nach § 177 Abs. 2 BGB hängt das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen ab. Während dieser Schwebezeit bestehen keine Erfüllungspflichten aus dem Vertrag.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen