Rz. 3

Wird der Bevollmächtigte aufgrund unwirksamer Vollmacht nach außen hin tätig, so ist ein mit dem Dritten geschlossener Vertrag schwebend unwirksam;[2] dies gilt auch für dingliche Geschäfte wie die Auflassung.[3] Nach § 177 Abs. 2 BGB hängt das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen ab. Während dieser Schwebezeit bestehen keine Erfüllungspflichten aus dem Vertrag.[4]

[2] BeckOK BGB/Schäfer, § 177 Rn 18.
[3] RG, Urt. v. 7.12.1921 – V 141/21, RGZ 103, 295.
[4] BGH, Urt. v. 8.10.1975 – VIII ZR 115/74, BGHZ 65, 123.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?