Leitsatz (amtlich)

An die Aufforderung zur Genehmigung i.S.v. § 177 Abs. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, was Deutlichkeit und Klarheit betreffen. Insbesondere muss aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehen, für welchen konkreten Vertrag zur Genehmigung aufgefordert wird.

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 3 O 141/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung im Rahmen der Rückabwicklung eines im Jahr 1991 zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, der U und Q2 GmbH (im Folgenden: U GmbH), als Verkäuferin und den Beklagten als Erwerbern geschlossenen Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in Z1. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags einschließlich der vor dem LG gestellten Schlussanträge wird mit den nachfolgenden Ergänzungen auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 6.5.1991 unterbreitete die U GmbH den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, welches die Beklagten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8.5.1991 (Anlage K 3) annahmen. Dabei erteilten sie der U GmbH zur Abwicklung des Wohnungskaufs unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB und mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen, die "Vollmacht zur Abgabe aller Erklärungen, im Rechtsverkehr und zur Vornahme aller Rechtshandlungen [...], die zur Erfüllung des im Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Auftrags erforderlich sind". Dabei wird eine Vielzahl von Verträgen aufgelistet, u.a. Kaufvertrag und Auflassung.

Am 18.9.1991 wurde der Kaufvertrag notariell beurkundet, wobei Rechtsanwältin W für die U GmbH als Verkäuferin und für diese als Vertreterin der Beklagten auftrat. Die Beklagten wurden am 3.11.1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1995 wurde die U GmbH in die U und Q AG, umgewandelt, über deren Vermögen im Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom 14.1.2009 (Anlage K6) wandte sich der damalige Insolvenzverwalter an die Beklagten. Unter dem Betreff "Insolvenzverfahren über das Vermögen der U & Q2 AG - hier: Objekt Q-Straße 2-9" wies er darauf hin, dass über das "Vermögen der U und Q2 AG, vormals firmierend unter U und Q2 GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Nach seinen Informationen seien die Beklagten Miteigentümer einer Wohnung in dem genannten Objekt, "Grundbuch-Blatt ..."; beim Abschluss des Kaufvertrags seien sie aufgrund einer erteilten Vollmacht von der insolventen Firma U und Q2 vertreten worden. Es schließen sich die folgenden Ausführungen an:

"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH) ist sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die hierin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB schwebend unwirksam (BGH WM 2005, 72 ff.). Die auf Basis der unwirksamen Vollmacht abgeschlossenen Erklärungen - Kaufvertrag und Auflassung - sind nichtig. Nach hiesigem Dafürhalten liegt hier ein solcher Fall vor.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, sich schriftlich über die Genehmigung der Verträge mir gegenüber zu erklären. Einer besonderen Form hierzu bedarf es nicht."

Eine Reaktion der Beklagten erfolgte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.2.2009 (Anlage K 7a), in dem sie rügten, dem Schreiben vom 14.1.2009 habe keine Vollmacht beigelegen, darauf hinweisen, dass der Kaufvertrag gem. § 311b BGB spätestens durch ihre Eintragung im Grundbuch wirksam geworden sei, und eigene Verkaufsabsichten mitteilen. Mit einem weiteren von ihrem Rechtsanwalt verfassten Schreiben vom 17.4.2009 (Anlage 7b) werden "unter Aufrechterhaltung jeglichen Rechtsstreitpunktes für den Streitfall" Fotokopien der notariellen Urkunde über die Annahme des Angebots des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 8.5.1991 und des Kaufvertrags vom 18.9.2009 übersandt.

Mit weiterem Schreiben vom 15.12.2009 (Anlage K 8) teilte der Insolvenzverwalter den Beklagten mit, mangels fristgerechter Genehmigung seien Kaufvertrag und Auflassung nunmehr unwirksam. Zur Abgabe der zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erklärungen setzte er fruchtlos eine Frist bis zum 18.1.2010.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Genehmigung des Kaufvertrags und der Auflassung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB verlangen. Die von den Beklagten gegenüber der U GmbH erteilte Vollmacht ver...

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