Rz. 1

Die erheblichen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungsunterschiede zwischen Steuerklasse I einerseits und den Steuerklassen II und III (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) andererseits im Hinblick auf den persönlichen Freibetrag und die Steuersätze lassen Adoptionen im Lichte der zunehmend kinderlosen Gesellschaft als erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Gestaltungmittel an Attraktivität gewinnen. Im Übrigen knüpfen auch andere erbschaftsteuerliche Privilegien, wie etwa der Erwerb des Familienheims durch Kinder gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (siehe § 6 Rdn 21 ff.>), an nahe Verwandtschaftsverhältnisse an. In der Praxis spielt im Rahmen der Steuergestaltung die Volljährigenadoption gegenüber der Minderjährigenadoption eine größere Rolle.

 

Rz. 2

Stiefkinder (Kinder des anderen Ehepartners in "Patchwork-Familien") sind bei der Steuerklasse den leiblichen Kindern gleichgestellt, so dass eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierte Adoption leerlaufen würde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe, auf der das Stiefkindsverhältnis beruht, aufgelöst worden ist, § 1590 Abs. 2 BGB. Dem Stiefkind steht also weiterhin gegenüber beiden (vormaligen) Ehegatten der Freibetrag i.H.v. 400.000 EUR zur Verfügung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge