Rz. 83

 

Hinweis

Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.

Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Euler Hermes SA (Volltext abrufbar unter http://www.eulerhermes.de/mediacenter/Lists/mediacenter-documents/avb_vsv_premium.pdf).

Schäden – verursacht durch Vertrauenspersonen

§ 1 Für welche Schäden, verursacht durch eine identifizierte Vertrauensperson, besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht für Schäden, die einem versicherten Unternehmen von einer identifizierten Vertrauensperson durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden (Versicherungsfall).

Eine Entschädigung setzt voraus, dass das versicherte Unternehmen den Grund und die Höhe der ihm gegenüber bestehenden Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson nachweist.

§ 2 Für welche Schäden, verursacht durch eine nicht identifizierte Vertrauensperson, besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht für Schäden, die einem versicherten Unternehmen nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht identifizierten Vertrauensperson durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt werden (Versicherungsfall).

Eine Entschädigung setzt voraus, dass sich der Tathergang den EH vorliegenden Unterlagen oder behördlichen Ermittlungsergebnissen entnehmen lässt. EH ist berechtigt, zur Aufklärung des Schadensachverhalts auf eigene Kosten jederzeit weitere Ermittlungen durchzuführen oder einen Sachverständigen zu beauftragen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand ohne Aufklärung der Entstehung von etwaigen Differenzen oder statistisch ermittelte Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 3 Für welche Schäden, die einem Dritten durch eine identifizierte Vertrauensperson zugefügt werden, besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht für Schäden, die einem versicherten Unternehmen dadurch entstehen, dass eine identifizierte Vertrauensperson durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einem Dritten einen Schaden unmittelbar zugefügt hat, das versicherte Unternehmen dem Dritten aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung hierfür Schadenersatz geleistet hat und die Vertrauensperson dem versicherten Unternehmen gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen in entsprechender Höhe zum Schadenersatz verpflichtet ist (Versicherungsfall). Die Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson muss sich nicht auf eine von dem versicherten Unternehmen an den Dritten gezahlte Vertragsstrafe erstrecken.

Eine Entschädigung setzt voraus, dass das versicherte Unternehmen den Grund und die Höhe seiner Schadenersatzpflicht dem Dritten gegenüber sowie den Grund und die Höhe der Schadenersatzpflicht der Vertrauensperson dem versicherten Unternehmen gegenüber nachweist.

§ 4 Für welche Schäden, die einem Dritten durch eine nicht identifizierte Vertrauensperson zugefügt werden, besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht für Schäden, die einem versicherten Unternehmen dadurch entstehen, dass es einem Dritten aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung Schadenersatz für Schäden geleistet hat, die dem Dritten nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht identifizierten Vertrauensperson durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichten, unmittelbar zugefügt wurden (Versicherungsfall).

Eine Entschädigung setzt voraus, dass sich der Tathergang den EH vorliegenden Unterlagen oder behördlichen Ermittlungsergebnissen entnehmen lässt. EH ist berechtigt, zur Aufklärung des Schadensachverhalts auf eigene Kosten jederzeit weitere Ermittlungen durchzuführen oder einen Sachverständigen zu beauftragen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand ohne Aufklärung der Entstehung von etwaigen Differenzen oder statistisch ermittelte Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.

Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Vertrauenspersonen

§ 5 Besteht Versicherungsschutz für Schäden bei Verrat eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?

Versicherungsschutz besteht für Schäden, die einem versicherten Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer identifizierten Vertrauensperson unmittelbar zugefügt werden, indem diese vorsätzlich und rechtswidrig die dem versicherten Unternehmen gehörenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an unberechtigte Dritte weitergibt oder selbst verwendet (Versicherungsfall).

Eine Entschädigung setzt voraus, dass das versicherte Unternehmen die ihm gegenüber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen bestehende Schadenersatzverpflichtung der Vertrauensperson in bestimmter Höhe nachweist.

§ 6 Besteht Versicherungsschutz für Schäden bei Verrat fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimniss...

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