Prof. Dr. Robert Koch, Moritz Rumpff
Rz. 78
Die Versicherungssumme steht gem. § 44 Nr. 1 dreifach maximiert, d.h. je einmal pro Versicherungsfall und insgesamt höchstens dreimal pro Versicherungsjahr zur Verfügung. Davon erfasst sind sämtliche vom VR zu leistenden Entschädigungen und Kostenerstattungen. Eine Wiederauffüllung für neu verursachte Schäden gegen summenanteilige Prämienzahlung kann gem. § 44 Nr. 7 AVB-VSV beantragt werden. Da die VSV keinen Versicherungswert kennt, sind die Regelung zur Überversicherung (§ 74 VVG) und Unterversicherung (§ 75 VVG) nicht anwendbar.
Rz. 79
Verschiedene Bestandteile der Deckung unter den AVB-VSV sind mit Sublimits versehen (s. etwa §§ 13, 28 AVB-VSV sowie zahlreiche Sonderregelungen in den Zusatzdeckungen). § 44 Nr. 2–4 AVB-VSV treffen weitere Regelungen bezüglich solcher sublimitierter Versicherungsfälle, die auch den Fall des Zusammentreffens sublimitierter und nicht sublimitierter Versicherungsfälle erfassen. § 44 Nr. 5 AVB-VSV stellt klar, dass eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall in Abzug gebracht wird. Für während der Nachhaftung entdeckte Versicherungsfälle steht gem. § 44 Nr. 6 AVB-VSV die Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres zur Verfügung.
Rz. 80
Nach § 44 Nr. 1 letzter Satz AVB-VSV gilt es als ein Versicherungsfall, wenn von einer Person allein oder gemeinschaftlich mit weiteren Personen mehrere Schäden verursacht werden. Es ist nicht – wie in älteren Bedingungswerken – mehr erforderlich, dass alle schadenverursachenden Handlungen in Tateinheit oder in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Serienschadenklausel, die bewirkt, dass in solchen Fällen nur maximal die Versicherungssumme eines Jahres zur Verfügung steht. Die AVB-VSV lassen offen, welcher Versicherungsperiode die zu einem Serienschaden verklammerten Schäden zuzuordnen sind, wenn sie in verschiedenen Versicherungsperioden eintreten. Es fehlt ein Hinweis darauf, dass die Schäden als ein Versicherungsfall gelten, der im Zeitpunkt der Entdeckung des ersten Schadens als eingetreten gilt. Daraus wird der durchschnittliche VN im Umkehrschluss folgern, dass nur Schäden, die innerhalb ein und derselben Versicherungsperiode entdeckt wurden, zu einem Serienschaden verklammert werden. In den Fällen, in denen ein und derselbe Mitarbeiter unbemerkt über mehrere Jahre Firmengelder veruntreut, steht somit nur die Versicherungssumme des Jahres zur Verfügung, in dem die Veruntreuung entdeckt wird.
Rz. 81
§§ 51, 52 AVB-VSV treffen Regelungen zur Prämienzahlung. Beachtenswert sind vor allem die umfangreichen Regelungen über notwendige Mitteilungen des VN für die Berechnung der Erst- und Folgeprämie gem. § 52 AVB-VSV. In dieser Regelung spiegelt sich die Vielzahl der unter der VSV versicherten Sachverhalte wider. Der VN ist dem Grunde nach verpflichtet, dem VR zur Berechnung der Erst- (Nr. 1) sowie jeder Folgeprämie (Nr. 2) detaillierte Auskunft über alle versicherten Unternehmen sowie alle Vertrauenspersonen bzw. lokale Personen im In- und Ausland zu geben. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei § 52 AVB-VSV um eine Art Vertragsstraferegelung, die §§ 19 ff. VVG und §§ 23 ff. VVG für den Fall des Verzugs mit der Auskunft (200 EUR) sowie den Fall vorsätzlich falscher Angaben (10 % der korrekt berechneten Prämie) zugunsten den VN abbedingt.