Rz. 168

Für beide Seiten kann eine Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG bei einem gerichtlichen Titel und gem. § 239 FamFG bei einem außergerichtlichen Titel erfolgen.

 

Rz. 169

Die wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und in dem damit verbundenen Wechsel in die nächste Alterststufe der Düsseldorfer Tabelle sowie ggf. in der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils.

 

Rz. 170

Beteiligter dieses Abänderungsverfahrens ist immer das Kind, gleichgültig ob es auf Antragstellerseite oder Antragsgegnerseite das Verfahren führt.

 

Rz. 171

Der besondere Gerichtsstand des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, nachdem immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist, gilt für minderjährige Kinder und für privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht aber für andere Volljährige. Zuständig ist dann nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Antragsgegners.

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