Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 57
Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Rz. 58
Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt. Das Darlehen (50 % der Förderung gemäß § 17 Abs. 2 BAföG) ist anrechenbares Einkommen nach Billigkeitsgesichtspunkten, da BAföG-Darlehen wegen ihrer Zinsfreiheit, den Rückzahlungsmodalitäten und den Teilerlassmöglichkeiten so günstig sind, dass es dem Studenten angesichts seiner Zukunftsperspektiven zumutbar ist, sie zur Entlastung der Eltern, die schon erhebliche Leistungen für das Kind erbracht haben, in Anspruch zu nehmen.
Rz. 59
Soweit die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Darlehen gewährt wird, ist das Darlehen unverzinslich und ist in monatlichen Raten von mindestens 130,00 EUR, beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung zu tilgen, § 18 Abs. 3 BAföG. Auf Antrag kann der Schuldner von der Rückzahlung ganz oder teilweise freigestellt werden; auch besteht bei guten Leistungen in der Abschlussprüfung die Möglichkeit des Teilerlasses, §§ 18a, 18 b BAföG. Das Darlehen ist unverzinslich, solange der Schuldner mit der Rückzahlung nicht in Verzug gerät (§ 18 Abs. 2 BAFöG).
Rz. 60
In der Regel ist daher einem Studierenden die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Das Vorliegen besonderer Umstände müsste – als Abweichung vom Regelfall – der Studierende behaupten und nachweisen. Das Argument des Kindes, es wolle nicht zu Beginn ihres Berufslebens mit einem Darlehen – von maximal 10.000 EUR – belastet sein, genügt dem OLG Hamm nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen nach dem BAföG.
Rz. 61
Da das Unterhalt verlangende Kind für seine Bedürftigkeit und nicht umgekehrt der Elternteil für das Fehlen der Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist, ist es Sache des Kindes darzutun und zu belegen, dass bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre.
Rz. 62
Solange ein solcher Antrag der Antragstellerin auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist diese Antragstellung auch zumutbar. Ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG zu bejahen, muss das Unterhalt verlangende Kind sich, wenn es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen anrechnen lassen.
Rz. 63
Praxistipp:
Folgen im gerichtlichen Verfahren können unterschiedlich sein:
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Das Gericht errechnet selbst den Anspruch auf Bafög, setzt diesen Betrag als bedarfsdeckend in die Unterhaltsberechnung ein und spricht nur den Restbetrag zu. |
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Das Gericht weist den Antrag vollständig ab mit der Begründung, das Kind habe seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt, da die Höhe des erzielbaren Bafög-Betrages nicht angegeben worden ist. |
Rz. 64
Ein bei einer weiteren Ausbildung und bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer gewährtes verzinsliches Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG entspricht dagegen im Wesentlichen einem Kredit, der auf dem freien Markt aufgenommen werden kann, stellt daher kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts dar und ist nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Rz. 65
Auch BAföG-Leistungen, die als Vorausleistung gewährt werden, weil ein Elternteil den nach den Bestimmungen des BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht zahlt (§ 36 Abs. 1 BAföG), sind kein unterhaltsrechtliches Einkommen und daher auch nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Vorausleistungen werden nur subsidiär gewährt und können nach ihrem Übergang gemäß § 37 BAföG von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden.