Rz. 71

In der Praxis spielt auch das fiktive Einkommen aus BAföG-Leistungen eine Rolle. Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, müssen demnach staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Das unterhaltsberechtigte Kind ist gehalten, entsprechende Anträge zu stellen (zu denen die Eltern schon aus Eigeninteresse die erforderlichen Informationen und Unterlagen liefern müssen). Unterlässt das Kind bewusst, einen solchen Antrag zu stellen, wird ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen bedarfsdeckend angerechnet[94] (siehe Rdn 57).

 

Rz. 72

Ein erwerbsunfähiges Kind ist verpflichtet, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus der Grundsicherung.[95]

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