Rz. 103

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig arbeitet, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Die Behandlung dieser Fälle ist bislang unbefriedigend gelöst.[132]

 

Rz. 104

OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2012 – 4 UF 232/11[133]

Zitat

bb) Die Mutter der Antragstellerin hat im Jahr 2011 ausweislich der eingereichten Bezügemitteilungen eine Nettodurchschnittspension von 1.499,31 EUR/Monat erhalten. Dieses Einkommen erhöht sich bei der Berechnung der Quote im Rahmen des § 1606 BGB entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht durch fiktive Einkünfte für eine zumutbare teilschichtige Erwerbstätigkeit. Die volljährige Antragstellerin muss sich nicht auf erzielbare Einkünfte der Mutter verweisen lassen; eine etwaige Verletzung ihrer Erwerbspflichten hat allein die Mutter, nicht aber die Antragstellerin zu verantworten (Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn 567 zu § 2 (Klinkhammer)), der daraus im Verhältnis zum Antragsgegner kein Nachteil erwachsen darf.

[132] Dazu Viefhues in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1606 Rn 149 und ausführlich Viefhues, FuR 2017, 410.

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