Dr. iur. Wolfram Viefhues
I. Gerichtszuständigkeit, § 232 FamFG
Rz. 114
§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt das Gericht der – anhängigen – Ehesache als ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.
Bei Streitigkeiten über den Unterhalt volljähriger Kinder ist allerdings in aller Regel das Ehescheidungsverfahren abgeschlossen.
Dann greift die Vorschrift § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für Streitigkeiten privilegierter volljährige Kinder ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig.
Für dir anderen volljährigen Kinder kommt dagegen die Zuständigkeitsregelung des § 232 Abs. 3 FamFG zur Anwendung.
II. Darlegungs- und Beweislast
1. Darlegungs- und Beweislast im Erstverfahren
Rz. 115
Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll. Für die Annahme einer Leistungsunfähigkeit bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den Unterhaltspflichtigen. Legt dieser seine Einkünfte oder sein Vermögen im maßgeblichen Zeitraum nicht umfassend offen, kann er sich nicht mit Erfolg auf seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts berufen.
Rz. 116
Zur Darlegung der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners gehört auch die eingewandte Unterhaltsbedürftigkeit einer gem. § 1609 Nr. 3 BGB vorrangig berechtigten Ehefrau. Damit muss der Unterhaltspflichtige diejenigen Umstände darlegen und beweisen, die einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau gegen ihn begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt. Der bloße Vortrag, dass seine Ehefrau kein laufendes Einkommen bezieht, reicht für die Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Antragsgegners nicht aus, wenn dies vom Unterhaltsberechtigten bestritten wird.
Rz. 117
Allerdings können fiktive Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Speziell fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können dem Unterhaltspflichtigen trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht nur dann zugerechnet werden, wenn und soweit ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Rz. 118
Auch das BVerfG hat die pauschale Annahme kritisiert, bei einer Aushilfstätigkeit könne ein Nettoeinkommen von monatlich 1.300 EUR erwirtschaftet werden. Ein entsprechender Bruttoverdienst von rund 2.000 EUR mtl. entsprechend einem Bruttostundenlohn von rund 11,75 EUR sei mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht realistisch.
2. Darlegungs- und Beweislast im Abänderungsverfahren
Rz. 119
Bei einem späteren gerichtlichen Abänderungsverfahrensverfahren gem. §§ 238, 239 FamFG hat aber derjenige Beteiligte, der die Abänderung begehrt, die umfassende Darlegungs- und Beweislast auch für solche Tatsachen, die im früheren Verfahren der Gegner zu beweisen hatte. Die Beweislastvergünstigung bei Erstverfahren gilt also nicht beim späteren Abänderungsverfahren. Hier trifft vielmehr den Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast.
III. Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit
1. Wer ist berechtigt, Unterhalt des minderjährigen Kindes geltend zu machen?
Rz. 120
§ 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, Unterhalt gegen den anderen Elternteil durchzusetzen, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB getroffen worden ist. Die Beweislast für die Obhut hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für ein gemeinsames Kind verlangt. Beim Wechselmodell hat die Beweislast für die eigene überwiegende tatsächliche Fürsorge der Elternteil, der ...