Rz. 12

Dagegen kann das volljährige Kind nur in besonderen Ausnahmefällen von den Eltern die Finanzierung einer Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung verlangen. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Erstausbildung dem Kind aufgedrängt worden ist und nicht den wirklichen Neigungen und Begabungen des Kindes entsprochen hat.

 

Rz. 13

Die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, kann nach den Verhältnissen beurteilt werden, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben.[7]

 

Rz. 14

 

Praxistipp:

Liegt eine echte Zweitausbildung (also nach einer abgeschlossenen Erstausbildung) vor, so ist eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung vorzunehmen.[8]
Die Belastung mit den Unterhaltszahlungen für eine Zweitausbildung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn z.B. der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, dass nach Abschluss der Lehre weitere Unterhaltsverpflichtungen in Betracht kommen und seinerseits anderweitige finanzielle Dispositionen getroffen hat.[9]
Auch hier ist anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar.
 

Rz. 15

Wird nach dem Abitur erst eine Lehre absolviert und dann ein Studium begonnen, ist entscheidend,

ob die Lehre eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium war und mithin die Eltern für beide Ausbildungen Unterhalt leisten müssen oder
ob es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der ersten Berufsausbildung und dem Studium fehlt. In diesem Fall gilt das Studium als Zweitausbildung, deren Finanzierung von den Eltern nicht geschuldet wird.

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