Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 39
Die Vorteilsausgleichung ist kraft Gesetzes hinsichtlich solcher Unterhaltsleistungen ausgeschlossen, welche dem Verletzten infolge des Unfalles zufließen (§ 618 Abs. 3 BGB, § 843 Abs. 4, BGB, § 844 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 2 HPflG, § 13 Abs. 2 StVG, § 38 Abs. 2 LuftVG, § 9 Abs. 2 ProdHaftG). Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen der Unterhalt gezahlt wird.
Rz. 40
Nach ständiger Rechtsprechung liegt in § 843 Abs. 4 BGB ein über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender allgemeiner Rechtsgedanke, nach dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach ihrem Sinn und Zweck den Schädiger nicht entlasten sollen und der auch die Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen anderer nicht unterhaltspflichtiger Personen bildet. So braucht sich die Witwe eines getöteten Rentners ihre Witwenrente nicht auf ihren Unterhaltsschaden anrechnen lassen. Auch die vermehrte häusliche Dienstleistung und Pflege, die der Ehemann oder die Kinder nach § 1617 BGB dem Verletzten leisten, kann nicht zugunsten des Schädigers in irgendeiner Form angerechnet werden. Eine Vorteilsausgleichung kommt danach auch nicht infrage, wenn infolge des Todes des Vaters die Unterhaltspflicht der Mutter eintritt; es sei denn, dass die Zahlung des Unterhalts seitens der Mutter aus derselben Quelle erfolgt, aus der der Unterhalt schon bis dahin geflossen ist.
Rz. 41
Der Unterhaltsanspruch der Kinder kann sich nicht durch den Tod des Ernährers verdoppeln, indem einmal an die Stelle der Zahlungspflicht des Ernährers ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger tritt, andererseits aber aus der in der Hand der Mutter erhalten gebliebenen Unterhaltsquelle der Lebensunterhalt der Kinder weiterhin bestritten wird. Anders liegt es, wenn das den Unterhaltsanspruch begründende Rechtsverhältnis erst durch das schädigende Ereignis ermöglicht wurde. So sind auf den Anspruch der Witwe/des Witwers aus §§ 844 Abs. 1 oder 845 BGB nach Wiederverheiratung die Leistungen des neuen Ehegatten anzurechnen. Der Anspruch lebt jedoch nach dem Tod des neuen Ehegatten oder Scheidung der neuen Ehe wieder auf. Leistungen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind hingegen nicht anzurechnen. Unberührt bleibt der Ersatzanspruch eines Unfallwaisen aus § 844 Abs. 2 BGB im Falle der Adoption. Dies ergibt sich aus § 1755 Abs. 1 BGB.