Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 16
Ein anzurechnender Vorteil liegt auch vor, soweit durch die Schädigung von dem Geschädigten an sich geschuldete Steuern weggefallen sind bzw. erspart werden. So muss sich der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs den Einwand der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entgegen halten lassen. Kein anrechenbarer Vorteil ist aber gegeben, wenn die Ersatzleistung gleichfalls der Steuer unterliegt. Bei dem Schadensersatzanspruch eines Landes gegen einen Werkunternehmer stellen die Steuermehreinnahmen aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar. Ersparte Steuern sind grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank anzurechnen; eine Anrechnung scheidet aber aus, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einen Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder entzieht.
Eine exakte Berechnung der Vor- und Nachteile erübrigt sich wegen der Regelung des § 287 ZPO. Es reicht aus, wenn der Nachteil, die Ersatzleistung versteuern zu müssen, in etwa den Vorteil der schadensbedingten Steuerersparnis ausgleicht.
Rz. 17
Erhält nach einem Unfall der Geschädigte eine Sozialrente, so sind bei der Bemessung der ihm vom Schädiger zu zahlenden Verdienstausfallrente die Steuervorteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Sozialrente nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt. Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er sich diese Abzugsmöglichkeit im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Die von ihm im Rahmen der Schadensbeseitigung gezahlte Mehrwertsteuer ist dann nicht ersatzfähig.
Siehe zur Thematik ersparte Aufwendungen auch § 13 Rdn 31 ff.