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Das Gericht braucht einen von seiner Schweigepflicht nicht entbundenen Zeugen über seine Pflicht zu schweigen nicht zu belehren (BGH NJW 1991, 2846). Sagt der Zeuge aus, ohne von der Schweigepflicht entbunden worden zu sein, macht er sich zwar gem. § 203 StGB strafbar, seine Aussage ist jedoch verwertbar (BGH NJW 1963, 723).

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