Rz. 4
Vor der Polizei braucht er - soweit diese nicht selbst Bußgeldbehörde ist - weder auszusagen noch überhaupt nur zu erscheinen. Zur Rücksendung eines ihm überlassenen Zeugenfragebogens ist er nicht verpflichtet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen