Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
a) Allgemeines
Rz. 1361
Der Einsatz sozialer Medien im Privaten sowie im beruflichen Kontext ist aus der heutigen digitalisierten Welt nicht mehr wegzudenken. Als beliebtes Betätigungsfeld für Personalvermittler (Headhunter) spielen soziale Plattformen oftmals bereits bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen eine tragende Rolle. Auch im Verlauf eines Beschäftigungsverhältnisses sowie im Zuge seiner Beendigung ergeben sich im Umgang mit sozialen Medien rechtliche Fragen, die meist von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten des Arbeitnehmers und vom unternehmerischen Wirkungsinteresse des Arbeitgebers geprägt sind. Spezielle gesetzliche Regelungen zu diesem Bereich existieren nicht. Daher empfiehlt es sich für Unternehmen, passgenaue Regelungen in einer mit dem Betriebsrat ausgehandelten Social-Media-Vereinbarung festzulegen (siehe dazu § 2 Rdn 442).
b) Ausübung des Direktionsrechts
Rz. 1362
Für Arbeitgeber stellt sich im Zusammenhang mit sozialen Medien die Frage, inwiefern sie durch Ausübung ihres Direktionsrechts auf die Social Media-Nutzung ihrer Arbeitnehmer einwirken können. Die private Nutzung von Social Media ist Teil der persönlichen Lebensgestaltung und kann daher im Rahmen des Direktionsrechts weder gänzlich untersagt noch inhaltlich vorgegeben werden.
Der Arbeitgeber kann aber – wie die private Internetnutzung generell – die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz untersagen.
Auch eine generelle Verpflichtung zur Nutzung – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit – ist nicht möglich. Denn der Mitarbeiter gibt bereits bei der Registrierung seine personenbezogenen Daten preis, die über das öffentlich Sichtbare hinausgehen. Eine zwingende Verpflichtung zur Nutzung von Social Media beeinträchtigt daher das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers. Dies kann auch nicht durch das Interesse des Arbeitgebers an einem besonders "modernen" oder einheitlichen Auftritt des Unternehmens nach außen gerechtfertigt werden.
Rz. 1363
Allerdings kann der Arbeitgeber bestimmen, in welchem Umfang eine geschäftliche Nutzung von Social Media in seinem Unternehmen eingesetzt wird. Er kann beispielsweise die dienstliche Nutzung von Social Media auf einzelne Abteilungen (Unternehmenspräsentation/PR, Recruiting, Kundenakquise etc.) beschränken. Ebenso kann der Arbeitgeber vorgeben, in welcher Weise dienstliche Nachrichten dokumentiert werden sollen und wie eine dienstliche Kontaktaufnahme mit bekannten oder unbekannten Personen zu erfolgen hat. In diesem Fall stellen die Accounts in der Regel Arbeitsmittel dar, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zustehen. Das gilt insbesondere für die dienstlichen Kontakte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die erhaltenen und versendeten Nachrichten des Arbeitnehmers personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthalten und diesem Betroffenenrechte (Auskunft, Datenkopie, Löschung etc.) zustehen können.
c) Kontrollrechte
Rz. 1364
Ist die dienstliche Nutzung von Social Media erlaubt und sogar erwünscht, erstreckt sich das grundsätzliche Kontrollrecht des Arbeitgebers auch auf dieses Arbeitsmittel. Für die Kontrolle der dienstlich erhaltenen und empfangenen Nachrichten sind die Grundsätze über die E-Mail-Kontrolle entsprechend anwendbar (siehe § 2 Rdn 420 ff.). So darf etwa im Falle eines Arbeitszeitbetruges der Arbeitgeber Einsicht in den elektronischen Kalender (Outlook-Kalender) des Arbeitnehmers nehmen, wenn dieser den Kalender unerlaubt auch für private Einträge nutzt. Es besteht kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot an dem Kalender. Bei einer Einsicht in als privat markierte Einträge im elektronischen Kalender des Arbeitnehmers ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs je nach Sachverhalt anhand von Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. f DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zu überprüfen. Ist die private Nutzung hingegen gestattet, gelten die Regelungen zur Kontrolle der E-Mails entsprechend; eine Kontrolle ist dann nur noch bei Verdacht auf schweren Missbrauch zulässig (siehe § 2 Rdn 425 ff.). Deshalb empfiehlt es sich, auch hier lediglich die dienstliche Nutzung zu gestatten.
d) Verhalten und Auftreten in sozialen Netzwerken
Rz. 1365
Der Arbeitnehmer darf bei Nutzung von Social Media grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er sich präsentiert. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm auf Social Media-Kanälen folgt, oder dass der Arbeitnehmer sich in eine bestimmte Weise online präsentiert. Der Arbeitgeber ist in der privaten Social Media-...