Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 21
Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt (§ 121 BetrVG). Keine Unterrichtungspflicht besteht, wenn ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats ersichtlich nicht in Betracht kommt. Das BAG prüft zweistufig, nämlich ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats betroffen ist und, falls das der Fall ist, ob im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe benötigt wird.
Rz. 22
Der Betriebsrat kann gem. § 93 BetrVG vorab eine betriebsinterne Stellenausschreibung verlangen, die mindestens eine Woche vor der Einstellung eines externen Bewerbers erfolgt sein muss; anderenfalls wäre ein Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eröffnet. § 93 BetrVG findet auch im Falle der beabsichtigten Einstellung von Leiharbeitnehmern Anwendung, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen ist. Das LAG Schleswig-Holstein hat weitergehend entschieden, dass der Betriebsrat gleichermaßen die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, die nur kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Das soll aber dann nicht gelten, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern offenkundig nicht zu rechnen ist. Auch wenn der Verstoß gegen § 99 BetrVG nicht den rechtswirksamen Vertragsabschluss gegenüber dem externen Bewerber behindert, darf der Arbeitgeber diesen dennoch nicht im Betrieb beschäftigen. Solange der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keine Vorsorge trifft – z.B. durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung – riskiert er die Zahlung des Annahmeverzugsentgelts, ist aber zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen befugt, ggf. sogar – soweit der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages über das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats informiert wurde – außerordentlich fristlos.
Rz. 23
Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2a BetrVG darauf zu achten, dass Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei erfolgen. Eine benachteiligende Ausschreibung begründet nach h.M. allerdings kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Allerdings hat der Betriebsrat dann, wenn eine Stellenausschreibung gegen das AGG verstößt, gem. §§ 17 Abs. 2 AGG, 23 Abs. 3 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Rz. 24
Eine umfassende Erörterung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen und Besonderheiten der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.
Rz. 25
Haftungsprivileg: Die Beteiligung des Betriebsrats kann für den Arbeitgeber auch erhebliche Vorteile ergeben. Nach § 15 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber nämlich bei der Anwendung kollektiv-rechtlicher Vereinbarungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig.