Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 661
Betriebliche Altersversorgung sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Für sie gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), bei dem es sich um ein sog. "Arbeitnehmerschutzgesetz" handelt, so dass dessen Bestimmungen zwingend zu beachten sind. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen sind in den jeweiligen Spezialgesetzen enthalten. Das Betriebsrentengesetz definiert verschiedene Durchführungswege, Zusagearten und Finanzierungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1b BetrAVG) und regelt insbesondere
Rz. 662
Rz. 663
Diese Bestimmungen gelten nach § 17 Abs. 1 BetrAVG auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, d.h. auch für Organe eines Unternehmens, sofern sie nicht aufgrund einer Beteiligung am Kapital des Unternehmens als beherrschend und damit als Unternehmer zu qualifizieren sind. Die Bestimmungen über die Entgeltumwandlung gelten für diesen Personenkreis allerdings nur, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Rz. 664
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber frei, ob, in welcher Form und in welcher Höhe er betriebliche Altersversorgung gewährt (zum Anspruch auf Entgeltumwandlung siehe Rdn 690). Ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung setzt deshalb grundsätzlich eine Versorgungszusage des Arbeitgebers voraus, die ihrem Inhalt nach frei verhandelt werden kann. Ein Anspruch kann allerdings auch aus betrieblicher Übung entstehen, z.B. wenn ein Arbeitgeber üblicherweise Arbeitnehmern, die im Rentenalter ausscheiden, anschließend eine Betriebsrente zahlt. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann Versorgungsansprüche begründen. Das gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von Versorgungszusagen ausgeschlossen sind.
Rz. 665
Das AGG gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch für die betriebliche Altersversorgung – und zwar nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG auch für ausgeschiedene Beschäftigte. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AGG gilt für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz. Deshalb werden Regelungen des Betriebsrentengesetzes über Unterscheidungen, die Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, vom AGG nicht berührt. Das gilt z.B. hinsichtlich der an das Merkmal "Alter" anknüpfenden Vorschriften zur gesetzlichen Unverfallbarkeit. In zeitlicher Hinsicht setzt die Anwendung des am 18.8.2006 in Kraft getretenen AGG voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand. Allerdings ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Anwartschafts- oder Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand. Konsequenzen im Sinne einer Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Klauseln gegenüber der bisher geltenden Rechtslage haben sich daraus bisher nicht ergeben. Auch die neuen Vorschriften zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Unklarheitenregel, wie sie jetzt in § 305c Abs. 2 BGB normiert ist, hat das BAG schon früher entwickelt und angewandt. Entsprechendes gilt für das Verbot überraschender Klauseln.
Rz. 666
Betriebliche Altersversorgung kann unmittelbar erfolgen, indem der Arbeitgeber selbst die Versorgung verspricht (Direktzusage, siehe Rdn 672). Sie kann auch mittelbar durch Einschaltung von Versorgungsträgern, wie Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder Direktversicherungen (siehe Rdn 681) durchgeführt werden. Auch wenn Versorgungsträger eingeschaltet sind, muss der Arbeitgeber für die Leistung einstehen (sog. "Verschaffungsanspruch", § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Bei der Wahl des Durchführungsweges sind steuer-, sozialversicherungs- und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Rz. 667
Die Gestaltungsformen von Ruhegeldzusagen sind vielfältig (siehe Rdn 672 ff.). Es kann für den Versorgungsfall ein bestimmtes Kapital (nur bei Pensionszusage ...