Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1078
Demgegenüber wird der vertragliche Ausschluss oder die Beschränkung der ordentlichen Kündigung grundsätzlich als zulässig erachtet. Die Beschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers ist als Erweiterung des gesetzlichen Kündigungsschutzes ohnehin grds. zulässig. Für den Arbeitnehmer beinhaltet der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zwar eine Einschränkung gegenüber den gesetzlichen Vorgaben, doch ist die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie ebenfalls anzuerkennen. Eine übermäßige Einschränkung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers wird dadurch verhindert, dass dem Arbeitnehmer, der ein langfristiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist, durch § 15 Abs. 4 TzBfG nach Ablauf von fünf Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht nur bei befristeten Arbeitsverträgen, sondern auch bei dauerhaftem Ausschluss der ordentlichen Kündigung; es soll den Arbeitnehmer davor bewahren, seine beruflichen Freiheitsinteressen in unangemessener, aus sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen nicht gewünschter Weise einzuschränken. Unter Berücksichtigung der Bindungsinteressen des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer das besondere Kündigungsrecht erst nach fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses eingeräumt und dieses zudem mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten verbunden. Dieses Kündigungsrecht ist gem. § 22 TzBfG zwingend ausgestaltet und kann auch vertraglich nicht abbedungen werden. Für den Arbeitgeber ist ein vergleichbares Kündigungsrecht indes nicht gegeben; er kann sich von einem ordentlich nicht kündbaren Arbeitsvertrag daher nur dann lösen, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sind.
Weitergehende Einschränkungen der Vertragsgestaltung können sich jedoch ergeben, wenn die Kündigungsbeschränkung in einem Formularvertrag vereinbart wird. Eine übermäßige Einschränkung des Kündigungsrechts kann den Arbeitnehmer auch dann i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen, wenn die Bindungsdauer des § 15 Abs. 4 TzBfG unterschritten bleibt, soweit die den Interessen des Arbeitgebers entsprechende Bindungsdauer nicht anderweitig kompensiert wird.
Rz. 1079
Eine Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung ist daher zulässig, soweit sie nicht einseitig die Interessen des Arbeitgebers bedient und den Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt. Denkbar ist dabei neben dem vollständigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch der zeitlich begrenzte Kündigungsausschluss oder die Beschränkung der Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine, etwa um eine Kündigung des Arbeitnehmers in den Zeiten hoher Arbeitsbelastung (Weihnachtsgeschäft, Jahresabschluss etc.) auszuschließen. Der Wille zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung muss allerdings eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Allein die Zusage einer "Dauerstellung" oder "Lebensstellung" lässt im Zweifel noch nicht den Schluss zu, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll.