(1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen oder der Einstellung des Betriebs kann es erforderlich sein, Kurzarbeit durchzuführen. Unter der Voraussetzung eines erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfalls im Sinne § 96 SGB III ist der Arbeitgeber daher berechtigt, Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen anzuordnen.
(2) Für die Dauer der Kurzarbeit reduziert sich die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der Kurzarbeit. Der Umfang der Kurzarbeit bestimmt sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten und reicht bis zur Möglichkeit der "Kurzarbeit 0". Kurzarbeit darf indes maximal für den Zeitraum durchgeführt werden, für den nach den jeweils aktuellen gesetzlichen Maßgaben die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit möglich ist.
(3) Das Gehalt reduziert sich entsprechend dem Arbeitszeitvolumen. Der Arbeitgeber wird Kurzarbeitergeld beantragen und geht im Rahmen der üblichen Gehaltsläufe mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes in Vorleistung.
(4) Die Berechtigung zur Anordnung von Kurzarbeit besteht unabhängig davon, ob in der Person des Arbeitnehmers individuell die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen oder nicht.
(5) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld für einzelne Beschäftigte, zahlt der Arbeitgeber die Vergütung in Höhe des ansonsten resultierenden Kurzarbeitergeldes.
Abweichend hiervon zahlt der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt, wenn die Nichtzahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber zu vertreten ist oder aus einem Umstand resultiert, der in der betrieblichen Risikosphäre des Arbeitgebers liegt.
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3) gilt:
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Kündigt der Beschäftigte, ohne einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 BGB zu haben und ohne dass der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt, zahlt der Arbeitgeber während der Dauer der Kündigungsfrist das ansonsten resultierende Kurzarbeitergeld. |
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Kündigt der Arbeitgeber, wird das volle Arbeitsentgelt für die Dauer der Kündigungsfrist gezahlt, es sei denn, zur Kündigung besteht ein wichtiger Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. |
(6) Der Arbeitgeber hat jederzeit das Recht, die Kurzarbeit zu beenden und zu den bisherigen vertraglichen Regelungen zurückzukehren.
(7) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche Nebeneinkünfte solcher Nebenbeschäftigungen, die während der Dauer der Kurzarbeit aufgenommen werden, unverzüglich mitzuteilen. Er nimmt zur Kenntnis, dass solche Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können und verpflichtet sich unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zur Rückzahlung, sollte es insoweit zu einer Überzahlung kommen.