Kurzbeschreibung

Vor dem Hintergrund eines erheblichen Arbeitsausfalls kann unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III die Notwendigkeit bestehen, Kurzarbeit einzuführen. Mit dem vorliegenden Muster kann Kurzarbeit einzelvertraglich vereinbart werden.

Vorbemerkung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seiner Direktionsbefugnis einführen. Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung (BAG, Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 398/93).

Vorliegen einer Betriebsvereinbarung

Im Regelfall existieren tarifliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen. Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht vorhanden, kommt als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung in Betracht; das ist für die Einführung von Kurzarbeit eine zweckmäßige Form, weil eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst werden, unmittelbar und zwingend gilt.

Ausgangslage ohne Betriebsvereinbarung

Ist kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen.

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, kann der Arbeitgeber entweder nur eine Änderung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder eine Änderungskündigung aussprechen.

Eine Änderungsvereinbarung ist – schon aus Beweisgründen – stets schriftlich zu treffen.

Sollten einzelne Arbeitnehmer mit der Einführung der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, so müsste der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Hierbei müssen die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens zu deren Ablauf in Kraft treten und werden nur wirksam, wenn die Änderungskündigung auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht und sonstige Voraussetzungen eingehalten werden oder der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht binnen 3 Wochen gerichtlich angreift.

Praxis-Tipp

Zusätzlich Einführungsschreiben versenden

Erfahrungen zeigen, dass die Einführung von Kurzarbeit regelmäßig verschiedenste Fragen unter den Arbeitnehmern hervorruft. Um diesen Fragen zu begegnen und um eine koordinierte Rückmeldung vonseiten der Arbeitnehmer zu erhalten, ist es von Vorteil, die vorliegende Vereinbarung mit einem Einführungsschreiben zu versehen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Dieses Muster erfüllt die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden (vgl. § 2 NachwG). Dazu sind die im Muster offengelassenen Passagen wie Name, Anschrift, Beginn, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und ggf. Tarifbindung etc. auszufüllen. Das ausgefüllte Muster ist dann noch auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB), d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal (so) oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

Kurzarbeit, einzelvertragliche Zusatzvereinbarung

Zwischen

der ................................

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

Frau/Herrn ................................

- nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt -

Vorbemerkung

Aufgrund von [bitte den Anlass näher beschreiben] ist es beim Arbeitgeber zu einem erheblichen [bitte näher beschreiben, z. B. Auftragseinbruch, Umsatzrückgang, Unterbrechung der Produktionsketten, etc.] gekommen, der unmittelbar Auswirkung auf den Beschäftigungsbedarf ...

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