Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 800
Hinsichtlich der Kosten der Arbeitskleidung ist danach zu differenzieren, ob die Arbeitskleidung aus zwingenden Gründen des Arbeitsschutzes zu tragen ist und ob nur allgemeine Vorgaben zur Angemessenheit gemacht oder das Tragen ganz konkreter (meist gebrandeter) Kleidung angeordnet wird.
Rz. 801
Handelt es sich um eine dem Gesundheitsschutz dienende und aus Gründen des Arbeitsschutzes zwingend zu tragende Kleidung, so trifft die grundsätzliche Kostentragungspflicht den Arbeitgeber. Das Interesse an der Schutzkleidung liegt einseitig beim Arbeitgeber, der hiermit den gesetzlichen Bestimmungen Folge leistet. Eine Übertragung der Kostentragungspflicht auf den Arbeitnehmer widerspricht der gesetzlichen Pflichtenverteilung und ist daher grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Beschafft der Arbeitnehmer die Kleidung selber, steht ihm nach § 670 BGB ein Anspruch auf Kostenausgleich durch den Arbeitgeber zu. Die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist allenfalls dann zulässig, wenn er die Schutzkleidung auch privat nutzen kann. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Arbeitgeber auch für die Reinigung der Dienstkleidung zuständig wäre und die Kosten zu tragen hätte, gibt es nicht. Eine Regelung, die den Arbeitnehmer zur Reinigung auf eigene Kosten verpflichtet, ist daher zulässig. Eine pauschale Kostenübertragung auf den Arbeitnehmer bei Vornahme der Reinigung durch den Arbeitgeber allerdings ist an § 307 BGB zu messen. Eine pauschale Pflicht zur Tragung einer Pauschale auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten wird danach unwirksam sein. Eine Reinigungspauschale kann der Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn es hierfür eine gesonderte Rechtsgrundlage gibt. Ein Erstattungsanspruch für konkret aufgewandte Kosten steht dem Arbeitnehmer aber dann zu, wenn es keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür gibt, dass der Arbeitnehmer die Kosten selbst zu tragen hat. Denn dem Gesundheits-/Arbeitsschutz dienende Kleidung verbleibt regelmäßig im Eigentum des Arbeitgebers und wird dem Arbeitnehmer nur leihweise überlassen.
Rz. 802
Dient das Tragen von Arbeitskleidung allerdings nicht der Erfüllung gesetzlicher Auflagen, sondern sonstigen Interessen und werden nur allgemeine Vorgaben gemacht, ohne dass das Tragen ganz konkreter Bekleidungsstücke angeordnet werden, liegt die Kostenlast grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer zur Übernahme der daran festgelegten Funktion innerhalb eines bestimmten Arbeits- oder Lebensbereichs verpflichtet. Er schuldet daher ein Gesamtverhalten, das darauf ausgerichtet ist, nach Maßgabe der von ihm übernommenen Aufgabe die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu schädigen und sie im Rahmen des Zumutbaren wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf Kunden und deren Vorstellungen Rücksicht zu nehmen hat und dazu auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch nur in einer seiner Arbeitsaufgabe genügenden Kleidung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung genügen. Die damit verbundenen Aufwendungen obliegen dem Arbeitnehmer. Sie sind durch die Vergütung mit abgegolten. Bezüglich der Kosten der Reinigung gelten die in Rdn 801 dargestellten Grundsätze. Handelt es sich allerdings um vom Arbeitnehmer angeschaffte Kleidung, die in dessen Eigentum verbleibt, kehrt sich die Kostenlast nach § 670 BGB um: Einen Anspruch auf Erstattung von konkret nachgewiesenen Reinigungskosten hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn es hierfür eine gesonderte Rechtsgrundlage gibt.
Rz. 803
Der vorgenannte Grundsatz gilt allerdings nur so lange, wie der Arbeitgeber nur grundsätzliche Vorgaben zur Kleidung macht und der Arbeitnehmer darüber hinaus seinen individuellen Vorstellungen folgen und deren Material und gegebenenfalls auch die Farbe innerhalb des durch die jeweilige Arbeitsaufgabe vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen kann. Ordnet der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte angemessene Dienstkleidung unter Angabe bestimmter Bekleidungskomponenten an (z.B. Anzug, Hemd, Krawatte in angemessenen und nicht schreienden Farben), so trifft die Kostentragungspflicht den Arbeitnehmer, der ja ohnehin "angezogen" zur Arbeit erscheinen müsste. Greift der Arbeitgeber darüber hinaus aber weiter in die Freiheiten des Arbeitnehmers ein und schreibt detaillierte Dienstkleidung vor, deren privater Wert vernachlässigbar ist oder gar nicht existiert, so hat der Arbeitgeber auch die Kosten zu tragen.
Rz. 804
Entscheidend für die Abgrenzung der Kostentragungspflicht ist, ob das Tragen der Dienstkleidung in der Freizeit wegen des besonderen Erscheinungsbildes für den Arbeitnehmer möglich ist bzw. von einem gesteigerten Gebrauchswert ist oder nicht. So hat beispielsweise das LAG Niedersachsen eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam erachtet, wenn der Arbeitnehmer durch die Überlassung der Kleidu...