Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1505
Der unverzichtbare (§ 29 UrhG) Kern der Urheberrechte sind die Urheberpersönlichkeitsrechte, die der besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem schöpferischen Werk Rechnung tragen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind eine selbstständige Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie sind, wie das Urheberrecht selbst, weder übertragbar noch verzichtbar. Allerdings ergeben sich im Arbeitsverhältnis Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Gegen die Interessen des Urhebers stehen die Nutzungs- und Verwertungsinteressen des Arbeitgebers, die in einer Einzelfallabwägung zu einem Ausgleich zu bringen sind. In diese Abwägung ist auch die Schöpfungshöhe einzubeziehen. Allerdings darf die Abwägung nicht zum Ergebnis haben, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte in ihrem Kern verletzt werden.
Rz. 1506
Die für das Arbeitsverhältnis wichtigsten Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Namensnennungsrecht (§ 13 UrhG), das Änderungsverbot (§§ 14, 39 UrhG), die Rückrufsrechte (§§ 41, 42 UrhG) sowie das Zugangsrecht (§ 25 UrhG). Hierzu finden sich in Verträgen häufig Formulierungen, die die Urheberpersönlichkeitsrechte pauschal und grundsätzlich ausschließen. Rechtlich sind diese nichts wert. Sie können höchstens faktisch die Erwartungen des Arbeitnehmers an die Achtung der Urheberpersönlichkeitsrechte durch den Arbeitgeber herabsetzen.
Bei arbeitsvertraglichen Regelungen ist regelmäßig selbst dort, wo das Gesetz, etwa zum Änderungsrecht des § 39 UrhG, Regelungen zulässt, der Vertragsgestaltung eine Schranke gesetzt. Möglich sind lediglich Vereinbarungen über konkrete Änderungen, die der Arbeitgeber am Werk vornimmt. Ob ein Änderungsrecht stillschweigend eingeräumt werden kann, wird diskutiert. Nicht wirksam sind dagegen pauschale Vereinbarungen, die den Arbeitgeber zu beliebigen Änderungen des Werkes berechtigen.
Bei pauschalen Vereinbarungen ist nach wie vor der Vertragszweck zu beachten und im Zweifel dahingehend auszulegen, dass die Rechte beim Urheber verblieben sind. Je weniger Bearbeitungscharakter das eingeräumte Nutzungsrecht hat, desto strengere Anforderungen sind an Art und Umfang der Änderungsbefugnis zu stellen. Formularmäßige Änderungsvereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam und können auch gegen § 307 Abs. 2 BGB verstoßen.
Die an der rechtlichen Wirksamkeit orientierte Vertragsgestaltung muss sich daher darauf beschränken, die vorzunehmende Abwägung und deren Ergebnis im Regelfall klarzustellen.