Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)
– im Folgenden "Arbeitgeber" –
und
_________________________ (Name, Adresse)
– im Folgenden: "Mitarbeiter" –
wird in Abänderung des Anstellungsvertrages vom _________________________ (Datum)
mit Wirkung vom _________________________ (Datum) folgendes vereinbart:
§ 1 Entgeltverzicht
Der Mitarbeiter verzichtet teilweise auf seinen Anspruch auf laufendes Gehalt (alternativ: eine Einmalzahlung) in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR monatlich (alternativ: jährlich fällig jeweils zum _________________________ Datum), erstmals zum _________________________ (Datum).
§ 2 Versorgungszusage
Für den Entgeltverzicht sagt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter wertgleiche Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Zu diesem Zweck schließt der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben des Mitarbeiters ab und leistet Beiträge in Höhe des Entgeltsverzichts zu diesem Versicherungsvertrag.
§ 3 Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung erfolgt
Alternative 1: aus dem Bruttogehalt. Die Direktversicherungsbeiträge sind steuerfrei im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG. Den Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 63 EStG übersteigende Beiträge unterliegen der Besteuerung als Arbeitslohn, die anfallende Steuer trägt der Mitarbeiter.
Alternative 2: aus dem Nettogehalt, um die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG zu schaffen.
Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass eine gewisse Minderung der Sozialversicherungsansprüche eintritt, soweit durch den Entgeltverzicht das sozialversicherungspflichtige Arbeitseinkommen reduziert wird.
§ 4 Arbeitgeberzuschuss
Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG hat der Arbeitgeber einen gesetzlich festgelegten zwingenden Arbeitgeberzuschuss für vereinbarte Entgeltumwandlungen zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das Unternehmen macht insoweit von der Möglichkeit der pauschalen Zuschussberechnung entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen Gebrauch. Der Arbeitgeberzuschuss wird nur insoweit gewährt, als auch tatsächlich eine Entgeltumwandlung erfolgt. Endet die Entgeltumwandlung – gleich aus welchem Grund –, entfällt zeitgleich die Gewährung des Arbeitgeberbeitrags.
§ 5 Erhalt der Bemessungsgrundlage
Das bisherige ungekürzte Gehalt bleibt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Gehalts oder andere entgeltabhängige Arbeitgeberleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung).
§ 6 Sonstige betriebliche Altersversorgung
Bestehende Versorgungszusagen bleiben in jeder Hinsicht unberührt.
§ 7 Lebensversicherung
Vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer wird eine Lebensversicherung nach Tarif _________________________ auf das Leben des Mitarbeiters bei der _________________________-Versicherung abgeschlossen. Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages werden auf den _________________________ (Datum) und den _________________________ (Datum) festgelegt.
Der Versicherer wird unwiderruflich angewiesen, den Mitarbeiter im Falle von Prämienrückständen spätestens ab Einleitung des Mahnverfahrens schriftlich über den Zahlungsrückstand zu informieren. Der Mitarbeiter hat dem Versicherer seine Anschrift unter Angabe der Versicherungsnummer jeweils mitzuteilen.
§ 8 Zeiten ohne Entgeltanspruch
Der Arbeitgeber wird die Versicherungsprämien in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis verpflichtet ist. Besteht das Anstellungsverhältnis fort ohne Entgeltanspruch, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet Prämien an den Versicherer zu zahlen. Der Arbeitgeber wird den Mitarbeiter über die Unterbrechung der Beitragszahlung informieren. Die Versicherung kann vom Mitarbeiter dann mit eigenen Beiträgen fortgesetzt werden.
§ 9 Bezugsberechtigung
Dem Mitarbeiter wird mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen eingeräumt.
Im Todesfall ist die Versicherungsleistung in folgender Rangfolge zu zahlen:
(a) |
an den hinterbliebenen Ehegatten/hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Mitarbeiters, |
(b) |
an die Kinder zu gleichen Teilen. |
(alternativ: an den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin, sofern diese(r) namentlich benannt wird und ein gemeinsamer Haushalt besteht.
– |
Name: |
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Anschrift: |
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Geburtsdatum:) |
§ 10 Überschussverwendung und Anpassung
Sowohl in der Anwartschafts-, als auch in der Rentenbezugsphase werden sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet. Eine weitere Anpassung laufender Rentenzahlungen entfällt gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG.
§ 11 Verfügungsverbot
Eine Verpfändung, Abtretung oder Beleihung der Versicherung durch den Arbeitgeber wird unwiderruflich ausgeschlossen.
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Arbe...