Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 166
Das unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis bildet den gesetzlichen Normalfall des Arbeitsvertrages. Dem Wunsch einer möglichst großen Flexibilisierung folgend, gewinnen in der Praxis andere Formen der Vertragsgestaltung zunehmend an Bedeutung.
a) Probearbeitsverhältnis
Rz. 167
Jedem Arbeitsverhältnis ist eine "weiche" gesetzliche Probezeit von sechs Monaten immanent. Denn vor Ablauf dieses Zeitraums greift der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht ein (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zusätzlich können die Parteien während dieses Zeitraums durch Vereinbarung die Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) auf zwei Wochen verkürzen (§ 622 Abs. 3 BGB). In beiden Fällen geht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechs Monate automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Dies ist bei einer sog. harten Probezeit anders. Hier vereinbaren die Parteien ein befristetes Probearbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG). Mit Ablauf dieser Probezeit endet das Arbeitsverhältnis, sofern nicht ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Für Berufsausbildungsverhältnisse ist eine Probezeit in § 20 BBiG zwingend vorgeschrieben. Siehe hierzu auch Rdn 1173 ff.
b) Teilzeit- und befristetes Arbeitsverhältnis
Rz. 168
Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse sind vor allem im TzBfG geregelt. Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden. Eine ordentliche Kündigung ist während ihrer Laufzeit nur möglich, wenn die Parteien dies vereinbart haben (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Zulässig ist eine Befristung in zwei Fällen: Zum einen, falls sie aus sachlichem Grund gerechtfertigt ist und zum anderen, sofern sie nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt. Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist im Regelfall nur bis zur Dauer von zwei Jahren und unter der Voraussetzung, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, zulässig. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; andernfalls kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 1 TzBfG). Die Teilzeitarbeit kennt verschiedene Erscheinungsformen. Neben starren Teilzeitregelungen mit verkürzter Tages- oder Wochenarbeitszeit existieren flexible Teilzeitmodelle wie z.B. die gleitende Arbeitszeit oder die Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Seit 1.1.2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit, d.h. Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum eine verkürzte Arbeitszeit verlangen (§ 9a TzBfG). Auch die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung; sie ist im Altersteilzeitgesetz geregelt. Durch ein Verbot der Diskriminierung (§ 4 TzBfG) soll eine Benachteiligung von teilzeit- bzw. befristet Beschäftigten verhindert werden. Siehe hierzu auch §1b Rdn 21 ff. sowie §1b Rdn 223 ff.
c) Leiharbeitsverhältnis
Rz. 169
Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher (zugleich der Vertragsarbeitgeber), Entleiher und Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. Sie ist eine Form des drittbezogenen Personaleinsatzes. Ein Arbeitsvertrag besteht bei ihr allein zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Ver- und Entleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; dabei handelt es sich um einen Vertrag sui generis als Unterfall des Dienstverschaffungsvertrages. Wird die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben, richtet sich ihre Zulässigkeit nach den Vorschriften des AÜG. Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist erlaubnisbedürftig (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 wurde die Leiharbeit grundlegend reformiert. Um die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion zu orientieren, den Missbrauch von Leiharbeit zu verhindern und die Stellung der Leiharbeitnehmer zu stärken, wurden nicht nur der Begriff der Leiharbeit geschärft, sondern auch zusätzliche Regelungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer eingeführt. Siehe hierzu auch § 1b Rdn 576 ff.
d) Mittelbares Arbeitsverhältnis
Rz. 170
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird. Das BAG misst die Zulässigkeit dieser Vertragskonstruktion daran, ob sie nicht zur Umgehung zwingenden Rechts eingesetzt wird....