Rz. 1536

Nach dem oben Gesagten ist der Versuch, die gesetzliche Definition um weitere vertragliche Verschwiegenheitspflichten zu ergänzen, empfehlenswert. Für diese Informationen, die Gegenstand der zusätzlichen Verschwiegenheitspflicht sind, sollte eine Bezeichnung, die eine Verwechslung mit den gesetzlichen Begriffen vermeidet, verwendet werden. Empfehlenswert ist daher der deutlich abgesetzte Begriff "vertrauliche Information".

Auch hier ist eine allzu weite Definition im Sinne einer All-Klausel schädlich. Sinnvoller ist die Orientierung an der klassischen Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Dieser war durchaus arbeitgeberfreundlich weit. Zudem kann im Streitfall überzeugend begründet werden, dass lediglich eine vertragliche Gestaltung gewählt wurde, die dem, was das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit als Verschwiegenheitspflicht für angemessen hielt, entspricht.

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