Rz. 915

Mit einer Gerichtsstandsklausel wird durch Vertrag ein an sich unzuständiges Gericht als zuständiges Gericht vereinbart, sog. Prorogation.[2046]

Dabei ist zwischen zwei verschiedenen Arten von Gerichtsstandsklauseln zu unterscheiden. Zunächst sind Vereinbarungen bzgl. des Rechtswegs möglich. So können nach § 2 Abs. 4 ArbGG durch Vereinbarung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen und damit keine Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind, gleichwohl vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.[2047] Praktisch relevanter sind indessen Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit.

 

Rz. 916

Grundsätzlich sind auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Gerichtsstandsklauseln denkbar, mittels derer Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen bzgl. der Zuständigkeit des Gerichts vereinbart werden.[2048] Indessen sind solche Regelungen nur in den Grenzen der §§ 38 ff. ZPO sowie – bei bestimmten internationalen Streitigkeiten – des Art. 21 VO (EG) Nr. 44/2001 zulässig.[2049]

[2046] ErfK/Koch, § 48 ArbGG Rn 22; Preis/Lindemann, Arbeitsvertrag, II G 20 Rn 1.
[2047] Preis/Lindemann, Arbeitsvertrag, II G 20 Rn 2; zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach Beendigung der Organstellung eines Geschäftsführers vgl. BAG 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 und BAG 22.10.2014 – 10 AZB 46/16, NZA 2015, 60.
[2048] BAG 15.11.1972 – 5 AZR 276/72, AP Nr. 1 zu § 38 ZPO; Grunsky/Benecke, § 48 ArbGG Rn 27; Vollkommer, RdA 1974, 206; Germelmann u.a./Germelmann/Künzl, § 48 ArbGG Rn 54; Moll/Hexel, § 22 Rn 96.
[2049] Klar zu trennen von Gerichtsstandsvereinbarungen sind Vereinbarungen über das anwendbare Recht, vgl. hierzu ErfK/Schlachter, Art. 9 Rom I-VO Rn 5. Allerdings kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer Rechtswahl unwirksam nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO sein (so BAG 10.4.2014 – 2 AZR 741/13, BeckRS 2014, 71952 zum früheren Art. 30 Abs. 1 EGBGB).

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