Rz. 659

Überschussanteile entstehen bei Lebensversicherungen regelmäßig dadurch, dass die Beitragskalkulation einen niedrigeren Zinsertrag einrechnet, als er regelmäßig erzielt wird. Diese Überschüsse stehen den Versicherten zu und können als Beitragsrückerstattung oder – in der Regel – zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden. Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob die Überschussanteile ihm oder dem Mitarbeiter zustehen sollen.[1482] Enthält ein Versorgungsversprechen keine Regelung darüber, wem die Überschussanteile aus einer Lebensversicherung zufallen, kommt der entsprechende Zuwachs der Versicherungssumme der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zugute.[1483] Eine eindeutige Regelung sollte getroffen werden.

 

Rz. 660

Werden allerdings die Überschüsse nicht zur Leistungserhöhung verwendet, so ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters die in § 7 des Musters vorgesehene sog. "versicherungsrechtliche Lösung" (= Mitgabe des Versicherungsvertrages)[1484] ausgeschlossen,[1485] so dass der Arbeitgeber dann eine unverfallbare Anwartschaft zu verwalten hat. In der Praxis will man genau das aber regelmäßig vermeiden.

 

Hinweis

Es ist darauf zu achten, dass Übereinstimmung zwischen Versicherungsvertrag und Versorgungszusage besteht.

[1482] Hessisches LAG 6.2.2008 – 8/14 Sa 2014/06, juris; LAG Hamm 20.1.1998 – 6 Sa 922/97, DB 1998, 631; LAG Hamm 10.11.1987 – 6 Sa 2047/86, DB 1988, 507.
[1483] Hessisches LAG 6.2.2008 – 8/14 Sa 2014/06, juris; LAG Hamm vom 20.1.1998 – 6 Sa 922/97, DB 1998, 631; LAG Hamm 10.11.1987 – 6 Sa 2047/86, DB 1988, 507.
[1484] Vgl. hierzu: Langohr-Plato, Rn 442 ff.

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