Rz. 1619
Das Kündigungsschutzgesetz und damit auch die hier dargestellten Grundsätze zur Wartezeit sind einseitig zwingendes Schutzrecht. Dies gilt unabhängig von dem Grad der wirtschaftlichen oder sozialen Abhängigkeit; auch Arbeitnehmer in einer geringfügigen Nebenbeschäftigung unterfallen dem Kündigungsschutzgesetz.[3580] Eine Verschlechterung zu Lasten des Arbeitnehmers, insbesondere eine Verlängerung der gesetzlichen Wartezeit, wäre deshalb gem. § 134 BGB unwirksam.[3581] Dies gilt nicht nur bei entsprechender formularmäßiger Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages, sondern auch für nachträgliche individualvertragliche Vereinbarungen. Durch arbeitsvertragliche Vereinbarung lassen sich Modifikationen daher im Ergebnis lediglich zugunsten des Arbeitnehmers gestalten.
Rz. 1620
Hatte der Arbeitgeber während der Wartezeit objektiv keine ausreichende Gelegenheit zur Erprobung des Arbeitnehmers, bspw. aufgrund einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers, besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit mit einer angemessen verlängerten Frist zu kündigen, um dem Arbeitnehmer eine weitere Bewährungszeit einzuräumen.[3582] Ebenso kann das Arbeitsverhältnis in geeigneten Fällen für eine weitere (angemessene) Zeit der Erprobung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG befristet verlängert werden.[3583] Zu beachten ist aber, dass auch mit einer zulässigen Verlängerung der Erprobungszeit über sechs Monate hinaus keine Verlängerung der gesetzlichen Wartezeit verbunden ist; während der Dauer der befristeten Weiterbeschäftigung kann das Arbeitsverhältnis daher nur bei entsprechender sozialer Rechtfertigung ordentlich gekündigt werden.
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