Rz. 1331

Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Zweck des Sonderurlaubes mit in die Vereinbarung über die Gewährung von Sonderurlaub aufgenommen werden. Wollen die Parteien den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen und besteht auf Arbeitgeberseite das Bedürfnis, das Entstehen eines Anspruches aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung zu verhindern, empfiehlt es sich, den Zweck des Sonderurlaubes möglichst individuell zu formulieren.

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