Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1724
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in einer Zielvereinbarung ohne Weiteres vereinbaren, dass ein Bonusanspruch im Fall des Ein- oder Austritts während des Bezugszeitraums (= Zeitraum, für den der Bonus versprochen wird) nur pro rata temporis entsteht. Problematisch ist dagegen die Frage, ob ein Bonusanspruch in diesen Fällen auch gänzlich ausgeschlossen werden kann. Beim "unterjährigen" Eintritt stellt sich die Frage in der Praxis regelmäßig nicht. Die Parteien vereinbaren hier von vornherein entsprechend der bis zum Ende des Bezugszeitraums verbleibenden Zeit herabgesetzte Ziele und reduzieren die Höhe des Bonusanspruchs entsprechend. Alternativ können sie die variable Vergütung auch erst ab Beginn des nächsten Bonusjahres vereinbaren. Auch das ist unproblematisch zulässig. Schwieriger – und streitanfälliger – sind die Fälle des "unterjährigen" Ausscheidens von Arbeitnehmern. Sie werden im Regelfall im Zusammenhang mit sog. Stichtagsklauseln diskutiert.
Rz. 1725
Bei Stichtagsklauseln besteht ein Anspruch auf den Zielbonus nur, wenn das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch besteht. Das BAG ließ solche Klauseln bei (auch) leistungsabhängigen Sonderzahlungen zu, wenn der Stichtag nicht außerhalb des Bezugszeitraums lag. Mit anderen Worten: Soll der Zielbonus die Arbeitsleitung für ein gesamtes Kalenderjahr honorieren, dann durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über den 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres hinaus binden. Eine solche überschießende Bindung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitgeber ein Datum des Folgejahres als Stichtag bestimmt; die Voraussetzung eines "ungekündigten Arbeitsverhältnisses" an einem (an sich) zulässigen Stichtag kann ebenfalls zu einer unzulässigen Bindung über den Bezugszeitraum hinaus führen. Diese Rechtsprechung schränkte das BAG mit seinem Urteil v. 13.11.2013 ein: Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für die im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, könne in AGB regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Damit hat das BAG Stichtagsklauseln in Zielvereinbarungen keineswegs eine pauschale Absage erteilt. Allerdings bleibt die Entscheidung in ihrer Tragweite rätselhaft. Es seien – so das BAG – einerseits Fälle denkbar, in denen die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert habe. Dies könne bei Saisonbetrieben der Fall sein oder auf anderen branchen- oder betriebsbezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich sei ebenfalls, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpfe. In diesen Fällen sei eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwender hätte sich hier etwas mehr Klarheit erhofft.