Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 371
Gemäß § 186 Abs. 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung "mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis". Der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis ist jedenfalls bei tatsächlicher Beschäftigungsaufnahme zu bejahen. Ein "Eintritt in die Beschäftigung" kann aber auch vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterstellt und leistungsbereit ist, also im Zeitpunkt des vertraglichen Beginns des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon, ob die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt also auch dann, wenn zunächst eine Arbeitsaufnahme noch fehlt, etwa weil eine Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Soll das Beschäftigungsverhältnis an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag beginnen, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag, wenn der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis am nächstfolgenden Arbeitstag erfolgt.
Rz. 372
Wechselt ein Arbeitnehmer aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer Auffanggesellschaft, um "Struktur-Kurzarbeitergeld" zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis, zumindest aber ändert sich das bisherige Versicherungsverhältnis wesentlich. Die Beschäftigung in der Auffanggesellschaft im Rahmen der Strukturkurzarbeit Null genügt, um von einem Anstellungsverhältnis auszugehen.
Rz. 373
Die Rechtsfigur des "missglückten Arbeitsversuchs" ist aufgegeben. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung, unabhängig vom Vorliegen des missglückten Arbeitsversuchs. Mit dieser Rechtsfigur wurde der Eintritt der Versicherungspflicht trotz Arbeitsaufnahme verneint, wenn der Arbeitnehmer zur Verrichtung der Arbeit gesundheitlich nicht in der Lage war und die Arbeit dementsprechend vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgeben musste. Um Missbrauch auszuschließen, soll bei nur kurzzeitig ausgeübten und dann krankheitsbedingt aufgegebenen Arbeiten eine die Versicherungspflicht begründende "Beschäftigung" nicht vorliegen; dies gilt auch dort, wo ein Arbeitsverhältnis nur zum Schein oder in der Absicht begründet wird, die Tätigkeit unter Berufung auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten.
Rz. 374
Der Zeitpunkt des Beginns des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hat vor allem in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zentrale Bedeutung; denn mit der Mitgliedschaft werden Leistungsansprüche – auch ex nunc, das heißt für schon bestehende Krankheiten – erworben. Es gibt in der Regel keinen Leistungsausschluss oder Wartezeiten. Zum anderen beginnt mit der Mitgliedschaft die Pflicht, Beiträge zu entrichten, sofern nicht ausnahmsweise Beitragsfreiheit besteht.