Rz. 482

§ 6 EFZG ordnet für den Fall, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit von einem Dritten verursacht wird und der geschädigte Arbeitnehmer gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat, einen gesetzlichen Forderungsübergang ("cessio legis") zugunsten des Arbeitgebers an. Der Forderungsübergang verhindert, dass der Arbeitnehmer einen doppelten finanziellen Ausgleich erhält (Schadensersatzanspruch zusätzlich zum Entgeltfortzahlungsanspruch). Außerdem soll der Schädiger oder sein Versicherer nicht von der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung profitieren.

Nicht jeder denkbare Anspruch eines Arbeitnehmers gegen einen Schädiger geht auf den Arbeitgeber über. Der Ersatzanspruch muss auf gesetzlichen Vorschriften beruhen und den Verdienstausfall betreffen. Eine cessio legis tritt nicht hinsichtlich anderer Schäden ein, die der Arbeitnehmer anlässlich des seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Schadensfalls hat, etwa materielle Schäden, Heilungskosten, Schmerzensgeldansprüche.

 

Rz. 483

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Sachverhalt zu schildern, wie es zu seiner Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, wenn ein Dritter als (Mit-)Verursacher in Betracht kommt. Die Pflicht zur Mitteilung bezieht sich nur auf die Tatsachen, die für die Geltendmachung des übergehenden Anspruchs benötigt werden, nicht aber auf die Tatsachen, die der Arbeitnehmer hinsichtlich seines weiteren Schadens geltend machen will. So sind auch die aufgenommenen Daten des Schädigers, seiner Versicherung, der Zeugen und der polizeilichen Ermittlung mitzuteilen, nicht aber die Art der Verletzung und der Umfang des Sachschadens.[1096]

Die Angaben sind dem Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) zu übermitteln. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.[1097]

[1096] ErfK/Reinhard, § 6 EFZG Rn 17; Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 138.
[1097] ErfK/Reinhard, § 6 EFZG Rn 18.

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