Rz. 363
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Anspruch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe müssen schwerwiegender sein, als die "betrieblichen Gründe" nach § 8 TzBfG (siehe oben Rdn 341 ff.). Jedoch gehört der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers, der anderenfalls betriebsbedingt gekündigt würde, zu diesen Gründen. Gleiches gilt für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG.[748] Grundsätzlich werden dringende betriebliche Gründe, die im Falle der Besetzung der Stelle eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, als ausreichend anzusehen sein.[749]
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