Rz. 363

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber den Anspruch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Gründe müssen schwerwiegender sein, als die "betrieblichen Gründe" nach § 8 TzBfG (siehe oben Rdn 341 ff.). Jedoch gehört der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeit­nehmers, der anderenfalls betriebsbedingt gekündigt würde, zu diesen Gründen. Gleiches gilt für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG.[748] Grundsätzlich werden dringende betriebliche Gründe, die im Falle der Besetzung der Stelle eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten, als ausreichend anzusehen sein.[749]

[748] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 7.
[749] LAG München 4.5.2006 – 2 Sa 1164/05, AuA 2006, 489; ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 7.

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