Rz. 331

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (zur sog. Brückenteilzeit Rdn 348 ff.) hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung. Maßgeblich ist – ohne besondere Benennung im Gesetz –, dass die Wartezeit ununterbrochen erfüllt ist.[662] Im Falle von kurzfristigen Unterbrechungen ist die Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Zeiten im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG entsprechend anzuwenden.[663] Da der Arbeitnehmer den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend machen muss, bedeutet das, dass er erstmalig nach Ablauf von neun Monaten des Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit reduzieren kann.[664]

[662] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 21; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8.
[663] Meinel/Heyn/Herms, § 8 TzBfG Rn 22; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 8; a.A. Rolfs, RdA 2001, 129, zur Rechtsprechung zu § 1 KSchG vgl. z.B.: BAG 28.8.2008, n.v.; BAG 19.6.2007, NZA 2007, 1103.
[664] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 9; Bauer, NZA 2000, 1039, 1040; Hromadka, NJW 2001, 400, 402.

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