Rz. 184

Gem. § 23 TzBfG bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach anderen Vorschriften unberührt. Neben TV beinhalten verschiedene Spezialgesetze eigene Grundsätze der Befristung.

a) § 21 BEEG

aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 185

Das Arbeitsverhältnis soll für die Zeit befristet werden, während der ein Arbeitnehmer die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder einer Freistellung zur Kinderbetreuung übernimmt.

bb) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 186

Nach § 21 Abs. 1 BEEG stellt die Vertretung eines Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, der Elternzeit und für Freistellungen zur Kinderbetreuung aufgrund TV, BV oder Einzelvereinbarung einen Sachgrund dar. Die wiederholte Vertretung ist zulässig, solange der Sachgrund jeweils vorliegt (vgl. Rdn 28).[426] Nach § 21 Abs. 2 BEEG darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfassen. Somit kann das befristete Arbeitsverhältnis schon vor der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beginnen. Gem. § 21 Abs. 3 BEEG kommt die Kalender- und Zweckbefristung in Betracht.

 

Rz. 187

§ 21 BEEG steht neben § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG.[427] Im Unterschied dazu regelt sie aber ein (dispositives) Sonderkündigungsrecht in § 21 Abs. 4 BEEG, für das das KSchG gem. § 21 Abs. 5 BEEG nicht gilt. Hinsichtlich der Schriftform gilt § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37). Bei der Ermittlung von Schwellenwerten für beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die Anzahl von Arbeitsplätzen verhindert § 21 Abs. 7 BEEG die Doppelzählung von Vertretenem und Vertreter.

cc) Muster

 

Rz. 188

Zu folgenden Musterformulierungen finden sich weiter oben bereits entsprechende Beispiele:

Elternzeitvertretung, Kalenderbefristung (vgl. Muster Rdn 80)
Elternzeitvertretung, Zweckbefristung (vgl. Muster Rdn 81).

b) § 6 PflegeZG

aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 189

Das Arbeitsverhältnis soll für die Zeit befristet werden, während der ein Arbeitnehmer wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG kurzzeitig an der Arbeit verhindert ist oder Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt.

bb) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 190

Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit gem. § 3 PflegeZG ein Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, liegt hierin gem. § 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG ein sachlicher Grund. Wie bei § 21 Abs. 2 BEEG (vgl. Rdn 186), darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfassen, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 PflegeZG. Die Regelung ist weiter als § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BEEG, da nicht nur die Vertretung von Arbeitnehmern, sondern weiter von Beschäftigten[428] gem. § 7 Abs. 1 PflegeZG zulässig ist.[429] Jedoch ist wie dort die mittelbare und unmittelbare Vertretung zulässig[430] (vgl. auch Rdn 74). Die Norm stellt eine privilegierende Ausnahme zu den Vorschriften des TzBfG dar. Daher ist der Vertretungsbedarf entsprechend § 9 TzBfG vorrangig durch andere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu decken.[431]

 

Rz. 191

Gem. § 6 Abs. 2 PflegeZG kommt die Kalender- und Zweckbefristung in Betracht. Hinsichtlich der Schriftform gilt § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37), für die Zweckbefristung § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. Rdn 21, 33).[432] Bei der Ermittlung von Schwellenwerten für beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die Anzahl von Arbeitsplätzen verhindert § 6 Abs. 4 PflegeZG die Doppelzählung von Vertretenem und Vertreter.

 

Rz. 192

Der Arbeitgeber kann das befristete Arbeitsverhältnis gem. § 6 Abs. 3 S. 1 PflegeZG unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des Vertretenen nach § 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZG vorzeitig endet, weil der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Gem. § 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG unterliegt eine solche Kündigung nicht den Voraussetzungen des KSchG. Andere Unwirksamkeitsgründe (etwa § 102 BetrVG) sind nicht ausgeschlossen.[433] Das Sonderkündigungsrecht kann sowohl individual- als auch kollektivvertraglich ausgeschlossen werden, vgl. § 6 Abs. 3 S. 3 PflegeZG.[434] Es findet keine Anwendung, wenn die Pflegezeit gem. § 4 Abs. 2 S. 3 PflegeZG wegen Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet.

[428] ErfK/Gallner, § 7 PflegeZG Rn 1; Linck, BB 2008, 2738; Preis/Weber, NZA 2008, 82.
[429] ErfK/Gallner, § 6 PflegeZG Rn 1.
[430] ErfK/Gallner, § 6 PflegeZG Rn 1.
[431] Vgl. Oelkers/Rosenau, NJW-Spezial 2011, 754.
[432] ErfK/Gallner, § 6 PflegeZG Rn 1.
[433] ErfK/Gallner, § 6 PflegeZG Rn 2.
[434] HWK/Lembke, § 6 PflegeZG Rn 5.

cc) Muster

(1) Pflegezeitvertretung (Kalenderbefristung)

 

Rz. 193

Hierzu findet sich weiter oben ein entsprechendes Beispiel (vgl. Rdn 80).

(2) Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)

 

Rz. 194

Muster 1b.5: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)

 

Muster 1b.5: Pflegezeitvertretung (Zweckbefristung)

Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ befristet zur Vertretung während der Pflegezeit von Herrn/Frau _________________________ als _________________________ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne...

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