Rz. 332

Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur dann, wenn der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (zum Schwellenwert bei sog. "Brückenteilzeit" Rdn 348). Abgestellt wird auf den "Arbeitgeber", somit auf die Unternehmensebene, nicht den Betrieb. Eine Quotelung nach Arbeitszeit der Arbeitnehmer – wie z.B. § 23 Abs. 3 KSchG – enthält § 8 Abs. 7 TzBfG nicht. Daher zählt jeder Arbeitnehmer unabhängig von der von ihm zu leistenden Arbeitszeit voll. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.

Abzustellen ist nicht auf die bei Geltendmachung des Anspruches bestehende Arbeitnehmerzahl. Es ist aufgrund der früheren und auch der zukünftigen Lage des Unternehmens festzustellen, wie viel Arbeitnehmer für die Situation im Unternehmen prägend sind. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder unten bleiben außer Betracht. Insofern kann die Rechtsprechung zu § 23 KSchG herangezogen werden.[665]

[665] ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 10; zur Rechtsprechung des BAG zu § 23 KSchG siehe BAG 21.9.2006, NZA 2007, 438; BAG 24.2.2005, NZA 2005, 764.

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