Vereinbarung
zwischen
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– nachfolgend: Arbeitgeber –
und
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– nachfolgend: Arbeitnehmer –
§ 1 Nutzung des privaten Kfz für dienstliche Zwecke
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sein privates Kfz (Marke _________________________, Baujahr _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________) für Dienstfahrten zu nutzen. Davon unberührt können für Dienstreisen [gegebenenfalls ergänzen: nach Genehmigung durch den Arbeitgeber] auch öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden; insoweit gelten die betrieblichen Reisekostenrichtlinien.
(2) Die Nutzung eines anderen Kfz für dienstliche Zwecke ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers in Textform zulässig. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zustimmung nach billigem Ermessen zu verweigern, insbesondere sofern Art, Marke, Zustand oder Alter des Kfz einer positiven Außenwirkung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung zu erteilen, sofern das andere Kfz zum gleichen Fahrzeugsegment wie das in § 1 Abs. 1 beschriebene Kfz gehört, eine bei Dienstwagen übliche dezente Farbe hat, nicht über _________________________ Jahre alt ist und einen dem Alter entsprechenden ordnungsgemäßen Zustand aufweist. Vor der Neuanschaffung eines Kfz hat sich der Arbeitnehmer rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen, damit geklärt werden kann, ob Bedenken gegen eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Nutzung für dienstliche Zwecke bestehen.
§ 2 Instandhaltung, Kosten für Mietwagen, Neuanschaffung
(1) Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Kfz von ihm für Dienstfahrten genutzt werden kann und hat auf eigene Kosten eine ordnungsgemäße Pflege, Wartung und ggf. Reparatur des Kfz sicherzustellen.
(2) Wird eine Reparatur des Kfz oder nach einem Unfall die Neuanschaffung eines Kfz erforderlich und benötigt der Arbeitnehmer während des Zeitraums der Reparatur bzw. der Neuanschaffung ein Kfz für erforderliche Dienstfahrten, hat der Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Ersatz-Kfz zu mieten.
(3) Der Arbeitnehmer hat sein für Dienstfahrten genutztes Kfz durch ein anderes Kfz zu ersetzen, sofern das Alter des für Dienstfahrten genutzten Kfz _________________________ Jahre übersteigt oder es (z.B. unfallbedingt) einen Zustand aufweist, der einer positiven Außenwirkung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers entgegensteht.
§ 3 Versicherung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für das von ihm für Dienstfahrten zur Verfügung gestellte Kfz eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR _________________________ sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 4 Nutzungspauschale und Kilometergeld, Fahrtenbuch
(1) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die dienstliche Nutzung seines in § 1 Abs. 1 beschriebenen Kfz oder eines anderen Kfz, dessen Nutzung der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 zugestimmt hat, eine monatliche Nutzungspauschale in Höhe von EUR _________________________ brutto. Die Nutzungspauschale dient insbesondere der pauschalen Abgeltung des mit der dienstlichen Nutzung einhergehenden Schadens- und Wertminderungsrisikos sowie etwaiger Kosten eines Mietwagens nach § 2 Abs. 2. Der Arbeitnehmer trägt die auf die Nutzungspauschale etwa entfallenden Steuern und Sozialabgaben.
(2) Die Nutzungspauschale wird auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt.
(3) Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR pro mit seinem Kfz im dienstlichen Interesse gefahrenen Kilometer. Diese Zahlung des Kilometergeldes ist nach derzeit geltendem Recht steuerfrei. Für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte zahlt der Arbeitgeber kein Kilometergeld. Die Kilometergeldabrechnung soll in der Regel spätestens bis zum 10. des Folgemonats eingereicht werden.
(4) Weder die Nutzungspauschale noch das Kilometergeld werden bei der Bemessung der Höhe einer etwaigen betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt.
(5) Der Arbeitnehmer ist zum Nachweis der im dienstlichen Interesse nach Abs. 3 gefahrenen Kilometer verpflichtet, ein Fahrtenbuch in geschlossener Form zu führen, in welches er für jede Dienstfahrt zeitnah Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt, Ausgangspunkt, Reiseziel (und bei Umwegen auch die Reiseroute) sowie Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner einzutragen hat. Eine Kopie hiervon ist der Kilometergeldabrechnung nach Abs. 3 beizufügen.
§ 5 Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers
Sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus und im Zusammenhang mit der Nutzung seines oder eines anderen Kfz für dienstliche Zwecke sind mit der Nutzungspauschale und dem Kilometergeld nach § 4 abgegolten. Dies gilt nicht für die Haftung für S...