Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 85
Die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung kommt in verschiedentlicher Hinsicht in Betracht. Aus der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG leitet sich das Recht der Rundfunkanstalten ab, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen. Ebenso wird mit der Freiheit der Kunst gem. Art. 5 Abs. 3 GG das Recht der Bühnen begründet, entsprechend dem vom Intendanten verfolgten künstlerischen Konzept Arbeitsverhältnisse mit bestimmten Bühnenmitgliedern befristet abzuschließen. Auch die Befristung von Tendenzträgern in Presse, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre dürfte wegen Art. 5 GG zulässig sein.
Rz. 86
Ob im Einzelfall eine Befristung gerechtfertigt ist, muss jeweils überprüft werden; insb. muss der Arbeitnehmer etwa als Regisseur, Redakteur, Moderator oder Kommentator das sog. Innovationsbedürfnis des Publikums bedienen, um befristet beschäftigt zu werden. Auch die Einführung und Erprobung neuer Programme kann die befristete Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern sachlich rechtfertigen.
Rz. 87
Entscheidend ist die Intensität der Einflussnahme auf die Programmgestaltung des betreffenden Arbeitnehmers, so dass Sprecher, Aufnahmeleiter oder Übersetzer dem Befristungsprivileg nicht unterliegen. Die Abgrenzung ist schwer. Kameraleute, Beleuchter, Lichtdesigner, Kostüm- und Maskenbildner oder Cutter können durchaus im Einzelfall entscheidenden inhaltlichen Einfluss nehmen. Indiz für das mangelnde Bedürfnis des Austausches kann die bereits langfristig bestehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem betreffenden Arbeitsplatz sein, oder dass ein Sender seine Redakteure im Regelfall unbefristet beschäftigt.
Rz. 88
Im Theater- und Bühnenbereich ist die Befristung nur aufgrund des sog. Abwechslungsbedürfnisses gerechtfertigt, nämlich in Bezug auf Künstler in herausgehobener Position, die eine individualisierbare Leistung erbringen, wie dies bei Schauspielern, Solosängern und -tänzern, Kapellmeistern sowie Dramaturgen, aber ggf. auch bei Seriendarstellern der Fall ist. Angehörige von Chor, Orchester und Tanzgruppen sind regelmäßig ausgenommen. Denn hier liegt kein sachlich begründetes Abwechslungsbedürfnis des Publikums vor, weil es an der Individualisierbarkeit und einem besonderen Einfluss auf die Gestaltung des Stückes fehlt. Chefmasken- oder Kostümbildnern muss eine besondere Einflussmöglichkeit auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts zugemessen werden können. Verwaltungspersonal, Arbeitnehmer der Betriebstechnik oder Beschäftigte in der Garderobe fallen nicht unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Allerdings ist jeweils die neue Rechtsprechung im Zusammenhang von sog. Dauerbefristungen zu beachten.
Rz. 89
Sporttrainer können ebenfalls befristetet beschäftigt werden, wenn mit der Betreuung von Spitzen- oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der anvertrauten Sportler nachlässt (sog. Verschleißtatbestand). Allgemeine Verschleißerscheinungen durch die längere Ausübung eines Berufs rechtfertigen die Befristung jedoch nicht. Auch auf die Üblichkeit von befristeten Verträgen, z.B. im Profisport, kommt es nicht an. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profisportlern kommt unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der Arbeitsleistung in Betracht, um eine ausgewogene Altersstruktur im Mannschaftskader zu gewährleisten und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung zu tragen. Brisanz erlangte das Thema über Jean-Marc Bosman und Heinz Müller im Fußball.
Rz. 90
Politiker, führende Mitarbeiter der Ministerien oder wissenschaftliche Mitarbeiter von Parlamentsfraktionen können wegen der Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung befristet beschäftigt werden, anders als etwa Mitarbeiter im Büro- oder Verwaltungsbereich. Die Befristung von Fremdsprachenlektoren oder Lehrern im Ausland ist dagegen nicht jederzeit gerechtfertigt, insb. nicht allein zur Vermeidung der Entfremdung vom Heimatland.
Rz. 91
Leiharbeit selbst rechtfertigt die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG nicht.