Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
(a) Unternehmensgründung
Rz. 162
Die Befristung bis zu vier Jahren ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens zulässig. Das Unternehmen darf seine nach § 138 AO anzeigepflichtige Tätigkeit noch keine vier Jahre aufgenommen haben. Wie bei § 112a Abs. 2 BetrVG muss es sich um eine "echte" Neugründung handeln, d.h. Neugründungen, die aus der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen hervorgehen, sind nicht privilegiert. Damit sind jedoch nicht nur sog. Existenzgründer erfasst. Vielmehr sind auch Neugründungen erfasst, wenn die Gründung einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen erfolgt, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten wie hier die Erschließung eines neuen Standorts zu verfolgen.
Rz. 163
Praxishinweis
Der Tag der faktischen Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist häufig schwer zu bestimmen. Daher ist eine genaue Dokumentation zu empfehlen und im Zweifel ein "Sicherheitsabstand" einzuhalten.
Rz. 164
Für neu gegründete Betriebe eines bereits länger als vier Jahre gegründeten Unternehmens gilt das Privileg ebenfalls nicht. Jedoch dürfte die Übernahme eines bereits länger als vier Jahre bestehenden Betriebs oder Betriebsteils durch ein Unternehmen, das selbst noch keine vier Jahre am Markt tätig ist, gem. der Rspr. des BAG zu § 112a BetrVG von § 14 Abs. 2a TzBfG gedeckt sein.
(b) Ablauf der Vier-Jahres-Frist nach Unternehmensgründung
Rz. 165
Das befristete Arbeitsverhältnis muss in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung aufgenommen werden, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Damit kann die Privilegierung dazu führen, dass ein während des Vierjahreszeitraums seit der Unternehmensgründung geschlossener befristeter Arbeitsvertrag in die Zeit nach dem Ablauf der Vierjahresfrist wirkt. Ein am letzten Tag der Vierjahresfrist seit der Unternehmensgründung geschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis wirkt sogar, wenn die Befristung sogleich auf die volle Laufzeit von vier Jahren vereinbart wird, bis zum Ablauf von fast acht Jahren nach der Unternehmensgründung.
(c) Kalendermäßige Befristungen
Rz. 166
Die Befristung hat nach dem Kalender zu erfolgen bzw. muss dem Kalender nach bestimmbar sein und errechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB. Sie beginnt mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme, nicht mit dem zuvor erfolgten Abschluss des Arbeitsvertrags.
(d) Verlängerungen
Rz. 167
Entgegen § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten bei § 14 Abs. 2a TzBfG nicht beschränkt (zum Begriff der Verlängerung vgl. Rdn 142).
(e) Entsprechende Anwendung § 14 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 TzBfG
Rz. 168
§ 14 Abs. 2a TzBfG verweist auf § 14 Abs. 2 S. 2–4 TzBfG. Daher ist die Befristung auch nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht wirksam, wenn ein Verstoß gegen das sog. Anschlussverbot vorliegt (vgl. Rdn 144).
Rz. 169
Durch TV kann von der vierjährigen Höchstbefristungsdauer abgewichen werden. Ob die Regelung durch das Erfordernis eines Sachgrundes für die Befristung gem. TV "auf Null" reduziert werden darf, ist str. Dies dürfte unzulässig sein. Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG dürfen lediglich abweichende Regelungen in Bezug auf die Höchstdauer der Befristung getroffen werden; die Befristung muss also möglich sein, auch wenn eine reduzierte Höchstdauer erlaubt ist (vgl. auch Rdn 153). Es muss auch nach tarifvertraglichen Vorschriften bei einer Privilegierung von Existenzgründern bleiben, und zwar auch im Verhältnis zu Befristungen anderer Unternehmen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG.
Wegen § 22 Abs. 1 TzBfG darf wohl richtiger Auffassung zufolge gem. TV keine Befristung für Exist...